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Landessozialgericht NRW·L 13 R 221/05·09.03.2006

Witwenrente: Einkommensminderung auch bei ausgesetzter Rentenanpassung zum 1.7.2004

SozialrechtRentenversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streit bestand darüber, ab wann der Wegfall eines geringfügigen Erwerbseinkommens bei der Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente zu berücksichtigen ist. Die Rentenversicherung meinte, wegen der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 greife § 18d Abs. 1 SGB IV erst zur nächsten tatsächlichen Anpassung (01.07.2005). Das LSG NRW wies die Berufung zurück und entschied, dass „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung“ verfassungskonform der reguläre Termin nach § 65 SGB VI (1. Juli) ist, auch wenn die Anpassung ausnahmsweise unterbleibt. Daher war die Einkommensminderung ab 01.07.2004 rentensteigernd zu berücksichtigen.

Ausgang: Berufung der Rentenversicherung gegen die Verurteilung zur höheren Witwenrente ab 01.07.2004 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Einkommensänderungen im Sinne des § 18d Abs. 1 SGB IV sind grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen, sofern keine Minderung um mindestens 10 % i.S.d. § 18d Abs. 2 SGB IV vorliegt.

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Der „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung“ i.S.d. § 18d Abs. 1 SGB IV ist in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich der Regeltermin nach § 65 SGB VI (1. Juli) und nicht der Zeitpunkt einer tatsächlich durchgeführten Rentenwertänderung.

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Die gesetzliche Aussetzung einer Rentenanpassung (Nichtveränderung des aktuellen Rentenwerts) ändert für sich genommen nicht den in § 18d Abs. 1 SGB IV maßgeblichen Stichtag zur Berücksichtigung von Einkommensänderungen.

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Der Wegfall einer einzelnen Einkommensart bei weiterhin vorhandenem sonstigen anzurechnenden Einkommen stellt regelmäßig eine Einkommensänderung dar; eine sofortige Berücksichtigung kommt nur beim vollständigen Wegfall der insgesamt zu berücksichtigenden Einkünfte in Betracht.

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Bei weggefallenem Erwerbseinkommen kann für die Ermittlung des anzurechnenden Gesamteinkommens nach § 18b SGB IV nicht auf ein im Vorjahr erzieltes Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden, wenn im Berechnungszeitraum tatsächlich kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird.

Relevante Normen
§ 65 SGB VI§ Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (vom 27.12.2003)§ 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV§ 18d Abs. 1 Satz 1 SGB VI§ 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV§ 97 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 6 RA 247/04

Bundessozialgericht, B 4 R 41/06 R [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die der Klägerin im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab welchem der teilweise Wegfall von Einkommen bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

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Die Klägerin ist die Witwe des am 00.08.1995 verstorbenen Versicherten X Q (Versicherter). Sie erhält von der Beklagten seit dem 00.08.1995 Witwenrente nach dem Versicherten, auf welche das Erwerbseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin angerechnet wurde.

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Seit dem 01.03.2003 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen aus eigenem Recht in Höhe von monatlich zunächst netto 1.250,81 Euro ab dem 01.07.2003. Sie gab zu diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit noch nicht ganz auf und war vom 01.03. bis 31.12.2003 geringfügig bei ihrem bisherigen Arbeitgeber zu einem Entgelt von monatlich 100 Euro brutto beschäftigt.

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Die Beklagte bewilligte zunächst ab dem 01.03.2003 höhere Witwenrente von monatlich netto 437,94 Euro, wobei sie das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigte. Nachdem ihr dieses durch die Klägerin angezeigt worden war, berechnete sie die Witwenrente ab dem 01.03.2003 neu und bewilligte nur noch 408,53 Euro monatlich netto bzw. 413,22 Euro ab dem 01.07.2003 (Rentenanpassung nach § 65 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -).

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Seit Januar 2004 ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig und erzielt neben der Witwenrente nur noch ihre Altersrente.

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Mit Rentenbescheid vom 09.03.2004 berechnete die Beklagte die Witwenrente ab dem 01.01.2004 neu: Sie bewilligte ab 01.05.2004 monatlich netto 409,39 Euro: Das auf die Rente anzurechnende Einkommen habe sich geändert und ab dem 01.04.2004 sei ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung maßgebend. Ausweislich der Anlage 8 Seite 1 zum Bescheid erfolgte die Rentenneuberechnung allerdings nicht wegen der Einkommensänderung, denn die Beklagte berücksichtigte weiterhin als monatliches Einkommen der Klägerin deren Altersrente aus eigenem Recht sowie das aus der geringfügigen Beschäftigung bezogene Entgelt in Höhe von 80,00 Euro monatlich, insgesamt 1.330,81 Euro. Hiervon rechnete sie - wie bisher - 40 % des Einkommens an, welches das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts von 26,13 Euro (689,83 Euro) überstieg (256,39 Euro). Hingegen hatte sich ab April 2004 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung geändert, denn durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.03 wurde die volle Beitragstragung zur Pflegeversicherung den Rentnern auferlegt.

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Die Klägerin legte gegen diesen Rentenbescheid am 26.03.2004 Widerspruch ein und beantragte die Neuberechnung ihrer Witwenrente ab Januar 2004 ohne Berücksichtigung des Verdienstes aus der geringfügigen Beschäftigung, weil sie diese zum 01.01.2004 aufgegeben habe. Dadurch habe sie einen Einkommensverlust erlitten, der nicht durch eine Neuberechnung der Witwenrente ausgeglichen werde.

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Sie verlange im übrigen die Neuberechnung ihrer Rente jedenfalls zum 01.07.2004, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Rentenanpassung erfolge, weil sie sonst für 18 Monate eine Minderung ihrer Witwenrente hinnehmen müsse.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.2004 zurück: Wenn sich das bisher bei der Rente wegen Todes berücksichtigte Einkommen für die Zeit nach dem erstmaligen Zusammentreffen um weniger als 10 % vermindert habe, sei grundsätzlich nicht sofort eine Neufeststellung des bisherigen Einkommens vorzunehmen, sondern nach § 18d Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) erst zum Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung. Da die Rentenanpassung zum 01.07.2004 ausgesetzt sei, entfalle auch die sonst jährlich von Amts wegen vorzunehmende Einkommensüberprüfung zu diesem Zeitpunkt. Dies habe zur Folge, dass Einkommensänderungen nach der letzten Rentenanpassung zum 01.07.2003 grundsätzlich erst bei der nächsten Rentenanpassung zum 01.07.2005 berücksichtigt werden könnten.

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Hiergegen richtete sich die am 14.07.2004 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin ausgeführt hat, § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB VI könne nicht von der Beklagten zu ihren Ungunsten angewandt werden. Es sei abwegig und mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, auf die nächste Rentenanpassung zu warten, weil diese je nach „Kassenlage“ immer wieder einmal ausgesetzt oder verschoben werden könne.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 zu verurteilen, einen höheren Auszahlungsbetrag der Witwenrente unter Berücksichtigung des geminderten anzurechnenden Einkommens auch für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 festzusetzen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das SG hat mit Urteil vom 07.10.2005 die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, einen höheren Auszahlungsbetrag der Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung eines um 80,00 Euro geminderten anzurechnenden Einkommens im Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 festzusetzen. Es hat die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Bescheide der Beklagten .seien insoweit rechtswidrig, als die Klägerin Anspruch auf Auszahlung der höheren Witwenrente auch für die Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 habe, weil bereits in diesem Zeitraum von einem niedrigerem Einkommen auszugehen sei. Der Anspruch der Klägerin folge der Sonderregelung (gegenüber § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -) des § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV. Diese bestimme den Zeitpunkt, von dem an bei der Prüfung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB VI von einem niedrigeren Einkommen der Klägerin auszugehen sei. Das niedrigere Einkommen der Klägerin ergebe sich aufgrund des Wegfalls ihres Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung, welches dazu führe, dass sich das nach § 97 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV zu berücksichtigende anzurechnende Einkommen der Klägerin verringert und ihr dementsprechend ein höherer monatlicher Auszahlungsbetrag ihrer Witwenrente zugestanden habe. Soweit es sich, wie vorliegend, nicht um eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens um wenigstens 10 Prozent handele, seien Einkommensänderungen erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 65 SGB VI, der für die gesetzliche Rentenversicherung den 1. Juli eines jeden Jahres als Termin für die Rentenanpassung festlege, folge hieraus, dass die zum 01.01.2004 eingetretene Minderung des Einkommens der Klägerin ab dem 01.07.2004 zu berücksichtigen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3013) das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 enthalte und als Sonderregelung zu § 65 SGB VI anordne, dass zum 01.07.2004 der aktuelle Rentenwert nicht verändert worden sei. Es könne dahinstehen, ob diese Regelung verfassungsmäßig sei; jedenfalls bewirke sie nicht, dass Einkommensänderungen im Sinne des § 18d Abs. 1 SGB IV, die bereits vor dem 01.07.2004 eingetreten seien, erst zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien. Wenn § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV auf den „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung“ abstelle, ohne diesen selbst zu bestimmen, so verweise er lediglich auf die allgemeinen Regelungen über den Zeitpunkt der Rentenanpassung in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung, insbesondere den § 65 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung. Auf die Ausnahmeregelung des Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI erstrecke sich die Verweisung nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten überzeuge nicht. Systematische Gesichtspunkte, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Einkommensänderungen stets zum Regeltermin einer Rentenanpassung, d. h. zum 01.07. eines jeden Jahres, zu berücksichtigen seien, auch dann, wenn eine konkrete Rentenanpassung ausnahmsweise unterbleibe. § 18d SGB IV sei durch Artikel 7 des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes vom 11.07.1985 mit Wirkung zum 01.01.1986 eingeführt worden. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse habe der Gesetzgeber erkennbar nicht an den Fall gedacht, dass die Rentenanpassung einmal zur Sicherstellung eines stabilen Beitragssatzes ausgesetzt werden würde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass eine Rentenanpassung mindestens einmal im Jahr stattfinden würde. Nur für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Rentenanpassungen vorgenommen würden, sei eine Regelung durch § 18d Abs. 1 Satz 2 SGB IV getroffen worden. Dies mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, einen bestimmten Termin gesetzlich festzuschreiben, zu welchem Einkommensänderungen zu berücksichtigen seien, was sich auch aus dem Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 10/2677 S. 47) ergebe. Dort heiße es: „Nach Absatz 1 sind Einkommensänderungen grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Dies stellt in der Regel eine gleichbleibende Zahlung der Rente bis zum nächsten Anpassungstermin sicher und trägt verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten Rechnung.“. Hieraus werde deutlich, dass § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung diene. Die Rentenversicherungsträger sollten nicht bei allen auch noch so geringfügigen Schwankungen des zu berücksichtigenden Einkommens diesen umgehend Rechnung tragen müssen. Dies solle vielmehr grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Einkommensänderungen habe davon abhängig machen wollen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Rentenanpassung stattfinde, denn die Verknüpfung des Termins der Berücksichtigung von Einkommensänderungen mit demjenigen der Rentenanpassung sei nicht aus materiellen, sondern allein aus verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten erfolgt. Aus Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe den Inhalt des § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV offensichtlich nicht ändern wollen. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/1830) äußerten sich zu den etwaigen Auswirkungen der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 auf - die Berücksichtigung von Einkommensänderungen nicht. Es sei auch nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Verwaltung zu entlasten und ihr eine Prüfung von Einkommensänderungen zum 01.07.2004 zu ersparen. Vielmehr sei mit der Aussetzung der Rentenanpassung ausschließlich eine Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % im Jahr 2004 bezweckt gewesen. Es sei sogar anzunehmen, dass eine Aussetzung der Berücksichtigung von Einkommensänderungen dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, denn eine solche würde insgesamt betrachtet die Kosten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Von einer Berücksichtigung von Einkommensänderungen erst zum 01.07.2005 würden nämlich diejenigen Rentner profitieren, deren Einkommen sich im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 erhöht hätten. Schließlich ergebe sich das so gefundene Ergebnis auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Die Kürzung des Anspruchs auf Witwenrente durch die Regelung der §§ 97 SGB VI, 18a und 18b SGB IV über die Einkommensanrechnung stelle einen Eingriff in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) dar, welcher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müsse. Gleiches gelte für die Regelung des § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV. Diese Regelung sei zur Verwirklichung eines legitimen Zwecks, demjenigen der Verwaltungsvereinfachung, geeignet und erforderlich. Sie sei auch verhältnismäßig, weil mehr als geringfügige Einkommensminderungen sofort zu berücksichtigen seien. Ein Hinausschieben der Berücksichtigung von geringfügigen Einkommensminderungen für ein weiteres Jahr auf den 01.07.2005 könne hingegen nicht mehr als verfassungsrechtlich angemessen angesehen werden.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.10.2005 zugestellte Urteil am 11.11.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt, § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV beinhalte keine eigene Ausgestaltung des Begriffs „nächste Rentenanpassung“. Daher könne nur auf das SGB VI, genauer auf dessen § 65, zurückgegriffen werden. Hiernach erfolge grundsätzlich zum 01.07. eines jeden Jahres eine Rentenanpassung. Im Kalenderjahr 2004 sei aber das bisherige Prinzip der jährlichen Rentenanpassung durchbrochen worden. Mit dem Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zu Änderung des SGB VI vom 27.12.2003 sei die sonst vorgesehene Rentenanpassung zum 01.07.2004 ausgesetzt worden. Die Aussetzung der Rentenanpassung sei auch als verfassungsgemäß anzusehen. Damit sei für das Kalenderjahr 2004 § 65 SGB VI nicht anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass mit der Nichtanpassung auch die Vorschrift des § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die sich auf § 65 SGB VI beziehe, ebenfalls für dieses Kalenderjahr nicht greife. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass sich die Aussetzung der Rentenanpassung nicht auf andere Vorschriften hätte auswirken sollen, hätte es nahe gelegen, dies unter Nennung der entsprechenden Vorschriften mit dem gleichen Gesetz zu beschließen. § 18d Abs. 1 SGB IV sei gerade nicht geändert worden. Mithin könne nur davon ausgegangen werden, dass es durchaus Wille des Gesetzgebers gewesen sei, mit dem Aussetzen der Rentenanpassung auch § 18d Abs. 1 SGB IV im Kalenderjahr 2004 nicht greifen zu lassen. Eine andere Interpretation lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Mit der Aussetzung der Rentenanpassung und der Rückwirkung auf die Nichtanwendung des § 18d Abs. 1 SGB IV werde auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Gesetzgeber habe mit § 18d Abs. 2 SGB IV für alle die Fälle, in welchen sich das Einkommen mindestens um 10 Prozent mindere, eine sofortige Berücksichtigung vorgesehen. Die Berücksichtigung geringfügiger Einkommensminderungen habe er bewusst auf die nächste Rentenanpassung verschoben, weil er dies für noch verhältnismäßig gehalten habe. Eine Berücksichtigung von geringfügigen Einkommensminderungen sei durch das Aussetzen der Rentenanpassung für 2004 auch nicht vollkommen entfallen oder auf mehrere Jahre ausgedehnt worden, sondern vielmehr lediglich um ein Jahr auf die nächste Rentenanpassung im Jahr 2005 verschoben worden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei allenfalls dann zu diskutieren, wenn es nicht nur zu einem einmaligen Aussetzen der Rentenanpassung, sondern zu einem mehrjährigen Ausfall gekommen wäre.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Auch diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Entscheidunqsgründe:

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu Recht verurteilt, der Klägerin höhere Witwenrente nach dem Versicherten bereits ab dem 01.07.2004 zu zahlen.

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Insoweit hat es die Beklagte der Sache nach dazu verpflichtet, der Klägerin für den streitigen Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 höhere Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten unter Zugrundelegung eines nach § 97 SGB VI zu berücksichtigenden Einkommens in Höhe von 1.250,81 Euro monatlich zu zahlen. Soweit das SG die Beklagte dazu verurteilt hat, einen höheren Auszahlungsbetrag der Witwenrente unter Berücksichtigung eines um 80 Euro geminderten anzurechnenden Einkommens im streitigen Zeitraum festzusetzen, hat es der Sache nach erkennbar gemeint, dass die Beklagte von einem bislang anrechenbaren Einkommen von 1.330,81 Euro monatlich im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI 80 Euro monatlich abzuziehen hat. Von dem so festzustellenden Einkommen sind wie bisher 40 % des Einkommens anzurechnen, welches das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts überstieg. Da die Witwenrente der Klägerin im streitigen Zeitraum netto 707,01 Euro ohne Einkommensanrechnung betrug, ergiebt sich unter Berücksichtigung des nach der Entscheidung des SG anrechenbaren Einkommens von 224,39 Euro monatlich anstelle von bislang 256,39 Euro ein Bruttowitwenrentenanspruch von 482,62 Euro gegenüber dem von der Beklagten zugrunde gelegten Bruttorentenbetrag von 450,62 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung des hiervon abzuziehenden hälftigen Beitragsanteils zur

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Krankenversicherung der Rentner sowie des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung ergibt dies netto im streitigen Zeitraum einen monatlichen Anspruch auf Witwenrente von 438,46 Euro gegenüber dem von der Beklagten ausgezahlten Betrag von 409,39 Euro, mithin eine Differenz von 29,07 Euro monatlich bzw. insgesamt einen Betrag von 348,84 Euro für den streitigen Zeitraum.

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Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass für das der Berechnung nach § 97 SGB VI zugrunde zu legende anrechenbare Einkommen nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB IV grundsätzlich seit dem 01.01.2004 nur noch die Altersrente der Klägerin aus eigenem Recht zu berücksichtigen ist, denn ihr Einkommen aus der ausgeübten Beschäftigung war zum 30.12.2003 weggefallen. Nach § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Einkommensänderungen jedoch erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen. Nur dann können Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 v.H. geringer ist, als das berücksichtigte Einkommen (§ 18d Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV). Die Klägerin hat dementsprechend bereits ihr Klagebegehren auf die Zeit ab dem 01.07.2004 beschränkt, denn die eingetretene Einkommensminderung durch Wegfall der ausgeübten Beschäftigung überschreitet 10 % nicht.

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Bei dem Wegfall des Einkommens aus der ausgeübten Beschäftigung handelt es sich auch nur um eine Einkommensänderung, nicht um einen, sofort zu berücksichtigenden, Wegfall des Einkommens. Einkommensänderung ist jede später eintretende betragsmäßige Abweichung vom zuletzt insgesamt berücksichtigten Einkommen. Nur dann, wenn die Einkünfte insgesamt wegfallen, ist eine sofortige Berücksichtigung erforderlich. Maßgebend für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist insoweit nach § 18b SGB IV das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen (Abs. 1 Satz 1).Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammen zu rechnen (Abs. 1 Satz 2).

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Zwar gilt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift bei Erwerbseinkommen als monatliches Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zum Berechnungszeitraum überhaupt noch Erwerbseinkommen erzielt wird. Ist dieses weggefallen, so kann zur Berechnung des insgesamt zu berücksichtigenden Einkommens auch nicht auf das Vorjahr zurückgegriffen werden. Mithin ist nach § 18b SGB IV nur das von der Klägerin bezogene sogenannte dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, und zwar das laufende Einkommen (Abs. 4 erster Halbsatz der Vorschrift). Bis zum 31.12.2003 war demgegenüber neben dem Erwerbsersatzeinkommen (der Altersrente der Klägerin) noch ihr Erwerbseinkommen aus der tatsächlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 80 Euro monatlich zu berücksichtigen. Insoweit ist zum 01.01.2004 eine Einkommensänderung eingetreten. Diese ist nach § 18d Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen.

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Der Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung im Sinne dieser Vorschrift ist in verfassungskonformer Auslegung nicht, wie von der Beklagten angenommen, der Zeitpunkt der tatsächlichen Rentenanpassung, sondern entsprechend der Vorschrift des § 65 SGB VI jeweils der 1. Juli eines Kalenderjahres. Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 27.12.2003 steht dem nicht entgegen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die umfangreichen und überzeugenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug.

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Er sieht sich hierin auch durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006 - „Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006“ - bestärkt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Bundestag bereits am 09.03.2006 in erster Lesung diesen Entwurf beraten und an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Hiernach soll erneut zum 1. Juli 2006 der aktuelle Rentenwert nicht verändert werden (Art. 1 des Entwurfs). Zudem soll § 18d Abs. 1 SGB IV wie folgt gefasst werden: „Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt.“ (Artikel 2 Nr. 1 des Entwurfs).

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Der Begründung des Gesetzesentwurfs ist in ihrem allgemeinen Teil zu entnehmen (BT- Drucksache 16/794, S. 6), dass angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine, wenn auch geringe, negative Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 aus Sicht des Gesetzgebers nicht ausgeschlossen ist. Da die Bundesregierung der Ansicht sei, dass es im Jahr 2006 keine Rentenkürzungen geben dürfe, müsse gewährleistet werden, dass der am 30.06.2006 geltende aktuelle Rentenwert weiter gelte. Obwohl bisher nur vorläufige Daten verfügbar seien, könne eine Erhöhung der aktuellen Rentenwerte bei Anwendung der Rentenanpassungsformel bereits ausgeschlossen werden, so dass die gesetzliche Fortschreibung der derzeitig aktuellen Rentenwerte über den 30.06.2006 hinaus sich für die Rentnerinnen und Rentner nicht nachteilig auswirken könnten.

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Bereits dieser Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Aussetzung der Rentenanpassung jedenfalls nicht der Entlastung der Rentenversicherung mit der Prüfung von Einkommensänderungen dienen soll, was das SG bereits für Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI im Ergebnis ausgeführt hat.

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Im besonderen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache, aaO.) ist ausgeführt: „Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass Einkommensänderungen auch dann zeitnah bei der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt werden, wenn in einem Kalenderjahr keine Rentenanpassung stattfindet.“ (zu Artikel 2 - Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -, zu Nummer 1 - § 18d -). Dies kann zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht so gedeutet werden, dass dem Gesetzgeber eine Änderung des bisherigen Rechtszustandes vorgeschlagen wird. Der Begriff „sichergestellt“ deutet vielmehr eher eine klarstellende Regelung an.

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Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass es dem Gesetzgeber mit § 18d Abs. 1 Satz 2 SGB IV seinerzeit nur darum ging, einen bestimmten Termin gesetzlich festzuschreiben, zu welchem Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind und diesen Termin nicht an die tatsächliche Rentenanpassung, die ggf. nicht erfolgt, zu knüpfen. Der Gesetzesentwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 legt vielmehr nahe, dass es der Gesetzgeber in dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI nur versehentlich unterlassen hatte, auch § 18d SGB IV klarstellend neu zu fassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitige Rechtsfrage ist, wie bereits vom SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, bislang höchstrichterlich nicht geklärt, und es ist auch nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl von Hinterbliebenenleistungsempfängern von deren Auswirkungen betroffen sind.