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Landessozialgericht NRW·L 13 KG 3/21 B·22.09.2021

Beschwerde: Kindergeld bei im Ausland lebenden Eltern (§1 Abs.2 BKGG) abgewiesen

SozialrechtFamilienförderungKindergeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Entscheidung des Sozialgerichts zur Ablehnung seines Kindergeldanspruchs für ein Kind mit in der Türkei lebenden Eltern. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass die Voraussetzungen des §1 Abs.2 Satz1 Nr.2 BKGG nicht erfüllt sind. Eine verfassungskonforme Erweiterung der Anspruchskreise wird verneint. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anspruchsberechtigung nach §1 Abs.2 Satz1 Nr.2 BKGG umfasst nicht ohne Weiteres Kinder, deren Eltern lediglich im Ausland leben; der bloße Auslandsaufenthalt der Eltern begründet keinen Kindergeldanspruch.

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Dem Gesetzgeber steht im Bereich steuerfinanzierter Familienleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu; Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Einbeziehung von Kindern, deren Eltern im Ausland wohnen.

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Ein Anspruch auf Kindergeld ist nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten, wenn die gesetzlich aufgezählten Gruppen erhebliche Unterschiede zur betreffenden Fallgruppe aufweisen.

4

Die Beschwerde ist unbegründet, wenn das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO hat; daraus folgt auch die Kostenfolge nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 13 KG 1/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab.

3

Der Kläger steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen in der Türkei lebenden Eltern. Darüber hinaus kennt er deren genaue Anschrift und unterstützt seine Eltern auch finanziell. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG bereits nach dem Wortlaut der Regelung ersichtlich nicht erfüllt.

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Eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Maßgeblich ist in Konstellationen der vorliegenden Art, dass dem Gesetzgeber im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen auch bei der Gewährung von Leistungen der Familienförderung wie dem Kindergeld ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 20.04.2011 – 1 BvR 1811/08, Rn. 9 a.E. m.w.N.). Für Art. 6 Abs. 1 GG folgt daraus auch unter dem Gesichtspunkt der in den Schutzbereich fallenden Familienförderung nicht, dass diejenigen Kinder in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einzubeziehen sind, deren Eltern im Ausland wohnen oder sich dort regelmäßig aufzuhalten pflegen (Hessisches LSG, Urteil v. 25.06.2014 – L 6 KG 3/11, juris Rn. 22). Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein Leistungsanspruch bereits deshalb nicht ableiten, weil es sich bei den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG genannten Gruppen - Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen – und der Gruppe der Kinder, deren Eltern oder Elternteile im Ausland leben, ersichtlich um Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf die Familienkonstellation handelt. Die sehr begrenzte Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch Einfügung von Abs. 2 in § 1 BKGG erfolgte einerseits zur Vermeidung von unbilligen Härten, andererseits aber auch deshalb, weil für Kinder, deren Eltern verstorben sind oder die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen, niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts einnehmen kann. Angesichts dessen erschien es naheliegend, die Anspruchsberechtigung maßvoll zu erweitern. Diese Erwägungen gelten allerdings nicht für den bloßen Auslandsaufenthalt der Eltern. Diesbezüglich ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch einen Wohnsitzwechsel nach Einreise in die Bundesrepublik die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld nach dem BKGG oder dem EStG erfüllt werden können (zum Ganzen: Hessisches LSG, Urteil v. 25.06.2014 – L 6 KG 3/11, juris Rn. 22; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.07.2016 – L 3 KG 3/15).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).