Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 13 EG 4/25·06.02.2026

BEEG: Mindestbezugsdauer (§ 4 Abs. 4 S. 2) bei verspätetem Antrag teleologisch reduziert

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Bewilligung von Basiselterngeld allein für den 12. Lebensmonat, nachdem Elterngeld für den 1. Lebensmonat wegen verspäteter Antragstellung (§ 7 Abs. 1 S. 2 BEEG) bestandskräftig abgelehnt worden war. Das LSG NRW bestätigt den Anspruch für den 12. Lebensmonat und weist die Berufung des Beklagten zurück. § 4 Abs. 4 S. 2 BEEG (Mindestbezugsdauer von zwei Monaten) steht dem in dieser Konstellation nicht entgegen, weil die Norm teleologisch zu reduzieren ist, wenn die Mindestbetreuungszeit tatsächlich erreicht und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen in zwei Monaten vorliegen. Missbrauchsgefahren sieht das Gericht durch eine enge Begrenzung der teleologischen Reduktion beherrschbar; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Elterngeldgewährung für den 12. Lebensmonat zurückgewiesen; Kläger obsiegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG steht einem Anspruch auf Elterngeld für nur einen Lebensmonat nicht entgegen, wenn der Streitgegenstand wirksam auf diesen Monat beschränkt ist und die Verfügungssätze insoweit teilbar sind.

2

Die Mindestbezugsdauer des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG ist teleologisch zu reduzieren, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 BEEG in mindestens zwei Lebensmonaten vorliegen und eine Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten tatsächlich erfüllt ist, der Leistungsbezug aber für einen Monat allein wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Dreimonatsgrenze) ausscheidet.

3

Eine verspätete Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG schließt in der genannten Konstellation den Elterngeldanspruch für einen späteren, rechtzeitig beantragten Lebensmonat nicht allein wegen Unterschreitens der Mindestbezugsdauer aus.

4

Die teleologische Reduktion des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG kommt nicht in Betracht, wenn die elterngeldberechtigte Person tatsächlich nur eine einmonatige Betreuung beabsichtigt und die Voraussetzungen des § 1 BEEG nur in einem Lebensmonat erfüllt oder der zweite Monat missbräuchlich lediglich „formal“ erzeugt werden soll.

5

Für die Anspruchsprüfung ist bei der Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzustellen; Übergangsvorschriften können die Anwendung einer älteren Fassung des BEEG anordnen (§ 28 BEEG).

Relevante Normen
§ 15 BEEG§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG§ 143 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 18 EG 24/23

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.04.2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für einen Monat.

3

Der Kläger war zunächst bis zum 30.06.2022 bei der I. GmbH und ist ab dem 01.07.2022 als Angestellter im Öffentlichen Dienst bei der Gemeinde J. beschäftigt. Ausweislich seiner Gehaltsbescheinigungen erzielte er im Juni 2021 ein Einkommen von 4.100,00 Euro brutto/2.539,09 Euro netto, im Y. 2021 von 3.579,00 Euro brutto/2.277,47 Euro netto, im August bis November 2021 von 3.475,00 Euro brutto/2.224,87 Euro netto, im Dezember 2021 von 3.475 Euro brutto/2.229,37 Euro netto, im Januar 2022 bis Mai 2022 von 3.700,00 Euro brutto/2.351,34 Euro netto, im Juni 2022 von 4.325,00 Euro brutto/2.740,58 Euro netto und im Y. 2022 von 4.257,27 Euro brutto/2.615,95 Euro netto.

4

Am 00.00.0000 wurde seine Tochter Y. Q. geboren. Auf seinen Antrag wurde ihm von seinem Arbeitgeber am 26.08.2022 für den Zeitraum 00.00.0000 bis zum 17.09.2022 (1. Lebensmonat) und vom 18.07.2023 bis zum 17.08.2023 (12. Lebensmonat) Elternzeit nach § 15 BEEG bewilligt.

5

Der Kläger beantragte am 17.02.2023 bei dem Beklagten Elterngeld nach dem BEEG zunächst für den 11. und 12. Lebensmonat. Nach einem Hinweis des Beklagten korrigierte er seinen Antrag u.a. dahingehend, dass er für den 1. und 12. Lebensmonat seiner Tochter Elterngeld in Form von Basiselterngeld beantrage (Eingang 06.07.2023). Er verwies dabei auf sein vor der Geburt erzieltes Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, gab an, während des Bezugszeitraums kein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. erzielt zu haben und dass das Einkommen von ihm und seiner Partnerin im Jahr vor der Geburt sicher nicht über einem zu versteuernden Einkommen von 300.000,00 Euro liege.

6

Seine Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter beantragte ebenfalls am 17.02.2023 Basiselterngeld für den 1. bis 12 Lebensmonat. Bei Antragstellung legte sie Gehaltsbescheinigungen mit einem monatlichen Nettoeinkommen um die 1.300,00 Euro und eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2021 mit einem ausgewiesenen Jahreseinkommen von 16.860,48 Euro brutto vor. Mit Bescheid vom 10.07.2023 bewilligte der Beklagte ihr Basiselterngeld für den 3. bis zum 12. Lebensmonat ihrer Tochter und lehnte zugleich die Bewilligung von Elterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat mit der Begründung ab, dass kein wirksamer Antrag vorliege, da Elterngeld nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG rückwirkend längstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats der Antragstellung gewährt werden könne.

7

Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 13.07.2023 vollumfänglich ab und führte ebenfalls zur Begründung aus, dass Elterngeld rückwirkend lediglich für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats der Antragstellung gewährt werde könne und der beantragte Bezugsmonat (1. Lebensmonat der Tochter) vor der Dreimonatsfrist liege. Da die Mindestbezugszeit von Elterngeld nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zwei Monate betrage, müsse die Gewährung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat ebenfalls abgelehnt werden.

8

Zur Begründung seines am 18.07.2023 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf die ihm von seinem Arbeitgeber vom 18.07.2022 bis 17.09.2022 und vom 18.07.2023 bis 17.08.2023 gewährte Elternzeit nach § 15 BEEG. Da eine notwendige Bescheinigung der Krankenkasse der Kindsmutter gefehlt habe, habe er den Antrag auf die Gewährung von Elterngeld verspätet gestellt. Durch die in Anspruch genommene zweimonatige Elternzeit seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld erfüllt. Die verspätete Antragstellung für den 1. Lebensmonat könne nicht auch die Ablehnung des Elterngeldes für den 12. Lebensmonat zur Folge haben.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2023 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

10

Am 31.10.2023 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und dabei sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Elterngeld für den 12. Lebensmonat des am 00.00.0000 geborenen Kindes in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Eine Bewilligung für den 1. Lebensmonat könne aufgrund der Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist nicht erfolgen. Dem folge die Ablehnung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat des Kindes, da die Mindestbezugszeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG von zwei Monaten nicht erfüllt werde.

16

Mit Urteil vom 29.04.2025 hat das SG die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Elterngeld für den 12. Lebensmonat des am 00.00.0000 geborenen Kindes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

17

Gegen das ihm am 09.05.2025 zugestellte Urteil hat sich der Beklagte am 04.06.2025 mit seiner Berufung gewandt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Wortlaut „beziehen“ in § 4 Abs.4 Satz 2 BEEG eindeutig sei. Nicht gemeint sei, dass Elterngeld für zwei Monate beantragt werde, sondern dass dieses mindestens zwei Monate gewährt werden müsse. Wäre dies nicht der Fall, könnten Antragsteller absichtlich Elterngeld für Monate beantragen, auf die sie offensichtlich keinen Anspruch hätten, damit sie nur für einen Monat Elterngeld erhalten könnten. Das SG verkenne, dass aufgrund der Ausschlussfrist die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach in dem einen Monat nicht vorgelegen hätten. Es werde zudem auf das Urteil des Senats vom 15.04.2016, L 13 EG 36/15 verwiesen.

18

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

19

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.04.2025 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Gesetzgeber habe die Rolle der Väter fördern wollen. Unstreitig habe er sich im 1. und auch im 12. Lebensmonat in einem ganz erheblichen Umfang an der Betreuung seiner Tochter beteiligt. Es könne im Sinne des Gesetzgebers nicht darauf ankommen, ob tatsächlich Elterngeld für zwei Monate ausgezahlt werde.

23

Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte den Erlass eines Ausführungsbescheides verneint und eine Probeberechnung übermittelt, nach welcher sich für den 12. Lebensmonat ein Elterngeldanspruch des Klägers in Höhe von 1.430,98 Euro ergibt.

24

Die Beteiligten haben die durch das SG in der mündlichen Verhandlung genehmigten, aber nicht vorgespielten erstinstanzlichen Klageanträge bestätigt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat zugestimmt (Schriftsätze vom 16.12.2025 und 23.12.2025).

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).

28

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

A. Streitgegenstand ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 29.04.2025, mit welchem dieses den Bescheid vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 aufgehoben und den Beklagten zur Gewährung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat (Zeitraum 18.07.2023 bis 17.08.2023) der am 00.00.0000 geborenen Tochter des Klägers verurteilt hat.

30

Diesem, einmonatigen Streitzeitraum steht § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG nicht entgegen. Zwar sieht die Norm grundsätzlich eine Mindestbezugsdauer von zwei Elterngeldmonaten vor, jedoch ist eine Teilbarkeit der Verfügungssätze der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich des einzelnen 12. Lebensmonats anzunehmen. Damit kann streitgegenständlich auch das nur auf einen Elterngeldmonat gerichtete Begehren sein (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2024, L 11 EG 843/24, juris, Rn. 26).

31

Nicht streitgegenständlich ist hingegen die Ablehnung der Gewährung von Elterngeld für den 1. Lebensmonat (00.00.0000 bis zum 17.09.2022). Im Rahmen der Berufung, deren Führer allein der Beklagte ist, wendet sich dieser gegen die aus seiner Sicht zu beanstandende Gewährung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat. Ausweislich des erstinstanzlichen gestellten Klageantrages hat der Kläger zuvor nur noch die Bewilligung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat seiner Tochter begehrt und dadurch sein Begehren insoweit beschränkt. Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Anträge kann der Senat abstellen, obgleich diese nur genehmigt, aber ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen § 162 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m § 118 SGG nicht zuvor vorgespielt worden sind, den beide Beteiligte haben sie auf Nachfrage des Senats als entsprechend gestellt bestätigt, so dass es diesbezüglich zur Feststellung der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls als öffentliche Urkunde nicht bedurfte (vgl. Schultzky in Zöller: Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 162 ZPO, Rn. 8 mit Verweis auf Bundesgerichtshof , Beschluss vom 18.01.1984, IVb ZB 53/83, juris; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, 7 ZB 16.281, juris, Rn. 12f.).

32

B. Die am 04.06.2025 elektronisch eingelegte Berufung des Beklagten gegen das am 09.05.2025 zugestellte Urteil des SG Duisburg vom 29.04.2025 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie im Weiteren form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs. 1, Abs. 2; § 63, § 65d SGG). So ist maßgeblich auch die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG - wie sich aus der vorliegenden Probeberechnung ergibt - überschritten.

33

C. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet, denn das SG hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 zu Recht aufgehoben und den Anspruch des Klägers auf Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den 12. Lebensmonat seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter bestätigt.

34

I. Die form- und fristgerecht bei dem SG Duisburg am 31.10.2023 auf die Gewährung von Elterngeld für einen Monat gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 56 SGG statthaft; auch ist sie zulässigerweise auf Erlass eines Grundurteils gerichtet worden (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris, Rn. 11).

35

II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

36

1. Dabei sind die streitigen Bescheide zunächst formell rechtmäßig, denn sowohl der Ausgangsbescheid wurde durch den örtlich und sachlich zuständigen Beklagten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 05.12.2006, GV. NRW. S. 599 ) als auch der Widerspruchsbescheid durch die gleichfalls entsprechend zuständige Bezirksregierung Münster (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VO) erlassen (so auch Senat, Urteile vom 22.11.2024, L 13 EG 3/22, juris, Rn. 48 und vom 12.10.2018, L 13 EG 27/17, juris, Rn.19).

37

2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld in gesetzlicher Höhe für den 12. Lebensmonat seiner Tochter.

38

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Rahmen der hier verfolgten Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (zum Beurteilungszeitpunkt: Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51). Der Anwendung der aktuellen elterngeldrechtlichen Regelungen steht allerdings die Übergangsregelung des § 28 BEEG entgegen. Nach § 28 Abs. 1 a BEEG sind für die nach dem 31.08.2021 und vor dem 01.04.2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder und damit aufgrund der Geburt des Kindes am 00.00.0000 für den Elterngeldanspruch das BEEG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

39

a) Dies zugrunde gelegt, erfüllt der Kläger zunächst unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat des Kindes nach § 1 BEEG in der Fassung vom 23.05.2022. Gemäß § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Der Kläger lebte im 1. wie im maßgeblichen 12. Lebensmonat seines Kindes in J. und mit seiner Tochter in einem Haushalt. Der Kläger hat durchgehend im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren für diese Zeiträume vorgetragen, seine Tochter eigenständig betreut und erzogen zu haben. Gegenteiliges ist weder durch den Beklagten vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Auch hat der Kläger im 1. wie im maßgeblichen 12. Lebensmonat seiner Tochter keine Erwerbstätigkeit gleich welchen Umfangs ausgeübt; vielmehr ist ihm von seinem Arbeitgeber für beide Monate Elternzeit nach § 15 BEEG bewilligt worden. Gegenteiliges ist nicht erkennbar.

40

b) Auch ist der Elterngeldanspruch des Klägers nicht nach § 1 Abs. 8 BEEG a.F. entfallen. Entsprechendes trägt auch der Beklagte nicht vor. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt danach, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000,00 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300.000,00 Euro beträgt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG a.F.). Der Kläger und seine Partnerin haben übereinstimmend angegeben, dass ihr Einkommen im Jahr vor der Geburt und damit im Jahr 2021 sicher nicht über einem zu versteuernden Einkommen von 300.000,00 Euro gelegen habe. Anhaltspunkte für ein solches Überschreiten der Einkommensgrenze liegen auch nach Aktenlage nicht vor; aus den übermittelten Gehaltsnachweisen ergibt sich kein Einkommen in einer entsprechenden Größenordnung beider genannter Grenzen.

41

c) Auch hat der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat seiner Tochter rechtzeitig beantragt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.d.F. vom 15.02.2021 ist das Elterngeld schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird, § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 BEEG. Vorliegend lag der vom Kläger korrigierte Antrag auf die Gewährung von Elterngeld jedenfalls am 06.07.2023 und damit vor dem 12. Lebensmonat vor. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

42

d) Zur Überzeugung des Senats scheitert der Bezug von Elterngeld für den 12. Lebensmonat im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt auch nicht an der in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG vorgesehenen Mindestbezugsdauer von zwei Monaten.

43

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.d.F. vom 15.02.2021 wird das Elterngeld als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Basiselterngeld - wie seitens des Klägers beantragt - kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate), § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG, § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht, § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG.

44

Die in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG normierte Mindestbezugsdauer von zwei Monaten wird durch den Kläger unstreitig nicht erreicht. Er hat bei dem Beklagten lediglich die Gewährung von Basiselterngeld für den 1. und den 12. Lebensmonat seiner Tochter beantragt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte die Gewährung von Elterngeld für den beantragten 1. Lebensmonat aufgrund einer verspäteten Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt.

45

In der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation steht jedoch das Nichterreichen der Mindestbezugsdauer der Gewährung von Elterngeld für den streitigen 12. Lebensmonat zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, denn diese Norm ist hier teleologisch zu reduzieren.

46

aa) Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Norm dem Beklagten zunächst zuzugeben, dass der Wortlaut der Norm für seine Sichtweise streitet. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „bezieht“ in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG impliziert, dass für die Gewährung von Elterngeld ein tatsächlicher Bezug von Elterngeld über einen Zeitraum von mindestens zwei Lebensmonaten erforderlich ist. Nach dem Wortlaut kann das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG für zwei Monate dem Grunde nach ohne die in dem tatsächlichen Bezug von Elterngeld liegende aktive Komponente keinen Anspruch auf Elterngeld begründen.

47

bb) Auch die historische Entwicklung der in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG normierten Mindestbezugsdauer stützt die Wortlautlautauslegung, denn die Verwendung des Begriffs „beziehen“ blieb auch im Rahmen der gesetzlichen Änderungen bestehen.

48

Die in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG normierte Mindestbezugsdauer von zwei Monaten wurde erstmals durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.01.2009 (Bundesgesetzblatt I 2009, 61) zum 01.03.2009 in § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG mit damals folgendem Wortlaut eingeführt: „Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen.“ Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldplus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGB. 2014, 2325) wurde der Wortlaut dann zum 01.01.2015 in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: „Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt.“ Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 wurde § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zum 01.09.2021 (BGBl. I 2021, 239) erneut wie folgt geändert: „Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht“.

49

cc) Das Ergebnis der systematischen Auslegung des § 4 BEEG erachtet der Senat hingegen als wenig ergiebig. Eine bewusste Differenzierung zwischen der passiven Formulierung „Anspruch haben“ und der aktiven Formulierung „beziehen bzw. bezogen“ kann der Gesetzessystematik nicht entnommen werden. In § 4 BEEG wird mehrfach zwischen „Anspruch haben“ und „beziehen bzw. bezogen“ differenziert, wobei sich für den Senat weder aus der Rechtsprechung noch der Kommentarliteratur entnehmen lässt, dass die Begrifflichkeiten bewusst gewählt worden sind (z.B. Graue in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 10.05.2024, § 4 BEEG, Rn. 20 ff; Grüner/Jung/Wiegand in: Wiegand, BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Mai 2023, § 4 BEEG; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 119. Ergänzungslieferung, Mai 2024, § 4 BEEG). So wird auch in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Neufassung des § 4 BEEG zum 01.09.2021 darauf verwiesen, dass die jeweiligen Änderungen lediglich sprachlicher bzw. redaktioneller Natur seien (Bundestags-Drucksache 559/20, S. 27).

50

dd) Die vorliegende Gewährung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat entspricht nach Auffassung des Senats jedoch dem gesetzgeberischen Willen und damit dem eigentlichen Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG festgelegten Mindestbezugsdauer. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für den Gesetzgeber im Vordergrund der Regelung stets die Förderung einer intensiveren Bindung des zweiten Elternteils zum Kind stand. Als Vehikel zur Zweckerreichung sollte eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern dienen.

51

(1) So wurde bereits hinsichtlich der Einführung dieser Norm letztlich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.01.2009 ausgeführt (BT-Drs. 16/9415, S. 6, Bundesrats-Drucksache 341/08, S. 7):

52

Den Zielen des Elterngelds besser entspricht eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern, die Elterngeld in Anspruch nehmen möchten. Mit dieser Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird gegen über Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen. Die Flexibilität des Elterngelds bleibt bestehen, da die Elterngeldmonate auch weiterhin nicht am Stück genommen werden müssen, sondern frei auf den Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate des Kindes verteilt werden können.“

53

Ähnliche Stimmen ergeben sich auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs 16/10689, S. 4, 5). Dort wird hinsichtlich der Mindestbezugsdauer betont, dass diese dazu diene „um eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind zu erreichen“ (vgl. dazu auch BT-Plenarprotokoll 16/187, S. 20204 ff). Im Rahmen der Gesetzesänderung letztlich durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldplus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 folgt aus den Materialien, dass der bisherige Regelungsgehalt von § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG sprachlich angepasst worden ist. Es wurde nochmals klargestellt, dass die berechtigte Person mindestens für zwei Lebensmonate Elterngeld beziehen muss (BR-Drs. 355/14, S. 27 und BT-Drs. 18/2583, S. 26, 29). Die weitere Gesetzesänderung letztlich durch das Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 wurde im Hinblick auf ihre rein sprachliche Anpassung als redaktioneller Natur bezeichnet (BR-Drs. 559/20, S. 27 und BT-Drs. 19/24438, S. 29).

54

Dementsprechend führt auch das BSG aus, dass das BEEG mit den Partnermonaten von vornherein in besonderer Weise die Elternzeit für Väter förderte, indem es ihnen die Übernahme einer aktiveren Rolle in der Familie erlauben wollte sowie gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern sollte, sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (BSG, Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris, Rn. 37).

55

(2) Der Senat verkennt nicht, dass gemäß den Gesetzesmaterialien eine einheitliche und möglichst umfassende Regelung für alle Eltern bei der Gewährung von Elterngeld geschaffen werden sollte. Allerdings ist darin nicht der Zweck der Regelung zu sehen, sondern die Gestaltungsoption, die dem Gesetzgeber dafür zur Verfügung stand (Mindestbezugszeit führt zur Mindestbetreuungszeit). Dass selbst von der Mindestbetreuungszeit in bestimmten Fallkonstellationen abzuweichen ist, zeigt der bereits höchstrichterlich entschiedene Fall der sog. Verlustfälle (BSG, Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris). An seiner in einer vergleichbaren Konstellation geäußerten abweichenden Auffassung (vgl. Senat, Urteil vom 15.04.2016, L 13 EG 36/15, nicht veröffentlicht) hält der Senat insofern nicht mehr fest.

56

ee) Um dem beschriebenen und vorliegend tatsächlich auch erfüllten gesetzgeberischen Willen Rechnung zu tragen, ist der diesem entgegenstehende Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG in der hiesigen Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren.

57

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die teleologische Reduktion zu den anerkannten Auslegungsregeln und ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvR 2473/10, juris, Rn. 21 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 02.11.2021, 1 BvR 1575/18, juris, Rn. 43). Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten maßgeblich dann zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22.05.2014, 5 C 27/13, juris, Rn. 22 m.w.N.). Maßgeblich für das Verständnis einer Rechtsvorschrift ist mithin der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers, d.h. die ratio legis oder der Sinn und Zweck der Vorschrift (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 5/09 R, juris, Rn. 22). Eine teleologische Reduktion kommt damit bei Divergenzen zwischen dem Gesetzeswortlaut und des Gesetzeszwecks in Betracht (Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 11.07.2002, 3 TaBV 02/02, juris, Rn. 50). Dagegen ist es nicht Aufgabe einer lückenfüllenden Interpretation möglicherweise bestehende rechtspolitische Fehler zu korrigieren, d.h. das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich - gemessen an seinem Zweck - nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist (vgl. Bundesfinanzhof , Urteil vom 07.04.1992, VIII R 79/88, juris, Rn. 32 m.w.N.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.10.2020, 3 K 2983/17 F, juris, Rn. 33).

58

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist aus Sicht des Senats vorliegend eine teleologische Reduktion geboten, denn der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG ist im Hinblick auf den erkennbaren und o.g. Willen des Gesetzgebers diesbezüglich zu weit gefasst. Die strikte Anwendung der Mindestbezugsdauer und damit das Abstellen auf den tatsächlichen Erhalt von Elterngeld für mindestens zwei Monate führt zumindest in den Fällen zu einem sinnwidrigen Ergebnis, in welchen für mindestens zwei Monate die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld nach § 1 Abs. 1, 8 BEEG vorliegen und zudem auch die Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten erfüllt sind, aber die Gewährung von Elterngeld für einen Monat aufgrund einer verspäteten Antragstellung nach § 7 Abs. 1 BEEG für den weiteren Monat ausscheidet. Die im Wortlaut normierte Mindestbezugsdauer als Mittel zur Zweckerreichung und die nach dem gesetzgeberischen Willen zu erreichende Mindestbetreuungszeit können im Rahmen von Konstellationen einer verspäteten Antragstellung nach § 7 Abs. 1 BEEG - wie vorliegend - auseinanderfallen.

59

Dabei erfüllt der Kläger hier das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Schaffung einer stärkeren Bindung des zweiten Elternteils zum Kind durch eine Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten. So hat er durch seinen Arbeitgeber für den 1. und 12. Lebensmonat seiner Tochter Elternzeit nach § 15 BEEG bewilligt erhalten und ist in dieser Zeit auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Indem er seine mit ihm in einem Haushalt lebende Tochter in diesen zweien Monaten betreut hat, hat er die bezweckte intensive Bindung zu seiner Tochter geschaffen. Zudem hat er auch im 1. Lebensmonat seiner Tochter die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1, 8 BEEG unstreitig erfüllt.

60

Einer teleologischen Reduktion der Norm steht dabei nicht entgegen, dass die verspätete Antragstellung im Februar/Y. 2023 für den 1. Lebensmonat des Kindes im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Der Kläger hat den Antrag auf die Gewährung von Elternzeit für den 1. Lebensmonat erst nach der Frist von drei Monaten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gestellt und dies, für den Senat nicht überzeugend, mit einer fehlenden Bescheinigung der Krankenkasse zum Mutterschaftsgeld der Kindsmutter begründet. Jedoch ist die in seiner Sphäre liegende verspätete Antragstellung bereits dadurch berücksichtigt, dass der Beklagte die Gewährung von Elterngeld für den 1. Lebensmonat bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt hat.

61

Auch wird zur Überzeugung des Senats der Zweck der Antragserfordernis nach § 7 BEEG durch eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG nicht tangiert. Der Zweck der Antragstellung nach § 7 BEEG liegt in der Sicherstellung des (engen) zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Grund der Leistung, insbesondere dem Ersatz des weggefallenen Erwerbseinkommen und der Auszahlung des Elterngeldes (Graue in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 15.04.2023, § 7 BEEG, Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drs. 16/1889, S. 25). Dieser Zweck wird im vorliegend einzig streitigen 12. Lebensmonat erreicht, da der Kläger - wie gesehen - die Gewährung von Elterngeld rechtzeitig nach § 7 Abs. 1 BEEG beantragt hat.

62

Für eine teleologischen Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG bei Erreichen der Mindestbetreuungszeit ohne zweimonatigen Elterngeldbezug spricht aus Sicht des Senats auch die Entscheidung des BSG in den sog. Verlustfällen (BSG, Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R). Zwar ist die dort entschiedene Sachlage mit dem vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht vergleichbar. Die zitierte Entscheidung des BSG ist zu den sog. Verlustfällen ergangen, bei welchen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld zunächst erfüllt waren und durch den späteren Verlust des Kindes (z.B. Tod) nachträglich untergehen. Der Entscheidung des BSG lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem im Rahmen der Betreuung des Kindes im Rahmen einer sogenannten Adoptionspflege nach §§ 1744, 1751 Bürgerliches Gesetzbuch zunächst alle Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nach § 1 BEEG für einen Zeitraum von über zwei Monaten vorlagen und die Personensorge nach weniger als einem Monat Betreuungszeit den elterngeldberechtigten Pflegeeltern durch Dritte ohne deren Einflussmöglichkeiten entzogen wurde. In dieser Konstellation hat das BSG einen Elterngeldanspruch für den ersten Betreuungsmonat bejaht und diesen an die Bestandsschutzregelung für sog. Verlustfälle angeknüpft, wonach der Elterngeldanspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats endet, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 BEEG). Dabei hat es die Regelungen zur Mindestbezugsdauer (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG) in einem solchen Fall für nicht anwendbar erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris, Rn. 35).

63

Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld jedoch nicht untergegangen, sondern diese konnten aufgrund der verspäteten Antragstellung für den 1. Lebensmonat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG) von vornherein nicht wirksam entstehen. Anders als in dem höchstrichterlich bereits entschiedenen Sachverhalt hat der Kläger hier allerdings die vom Gesetzgeber bezweckte Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten erreicht. Eingedenk dessen kann der Senat auf die Überlegungen des BSG Bezug nehmen. Aus seiner Sicht ist eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG dann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses besonders für die Sachverhaltskonstellationen geboten, in denen der gesetzgeberische Zweck mit dem Erreichen der Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten vollständig erfüllt wird.

64

Eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG scheidet auch nicht aufgrund der von dem Beklagten vorgetragenen Missbrauchserwägungen aus. Wie bereits ausgeführt hat eine teleologische Reduktion des Wortlauts von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG nur zu erfolgen, wenn die Mindestbetreuungszeit von zwei Monaten erfüllt ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG in mindestens zwei Lebensmonaten grundsätzlich bestehen. Indes kommt eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG nicht in Betracht, wenn die elterngeldberechtigte Person zwar formal Elterngeld für zwei Monate beantragt, tatsächlich jedoch, ggf. in Unkenntnis der zuständigen Behörde, von Beginn an lediglich die Inanspruchnahme von Elterngeld für einen Lebensmonat beabsichtigt und demnach lediglich für einen Lebensmonat keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG ausübt und für den weiteren Lebensmonat ggf. den Antrag bewusst verspätet stellt.

65

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

66

Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Problematik der Mindestbezugsdauer bei Erfüllung der Mindestbetreuungszeit in Kombination mit der unterbliebenen oder verspäteten Antragstellung dürfte zahlreiche Sachverhalte betreffen.