Berufung verworfen: Keine anfechtbare Entscheidung nach Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Altersrente ab Vollendung des 55. Lebensjahres und nahm im Erörterungstermin die Klage als erledigt zurück. Dennoch legte sie Berufung ein. Das Landessozialgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil keine Urteil oder Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vorliegt, der angefochten werden könnte. Eine Verhandlung in Abwesenheit war zulässig und die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da keine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts (Klage zurückgenommen) vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung an das Landessozialgericht ist nur statthaft gegen ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Durch die Rücknahme der Klage fehlt eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts; eine nachfolgend eingelegte Berufung ist unzulässig.
Das Gericht kann in Abwesenheit der Partei verhandeln und entscheiden, wenn die Terminsmitteilung hierauf hinweist und kein Grund zur Vertagung besteht.
Die Kostenfolgen im Berufungsverfahren richten sich nach § 193 SGG; bei unzulässigen Rechtsmitteln treffen die antragstellenden Parteien regelmäßig die Kostenlast.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 1 RA 61/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Altersrente ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres.
Mit ihrer zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die am 00.00.1944 geborene Klägerin die Gewährung einer Altersrente ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres begehrt und geltend gemacht, das Renteneintrittsalter sei herabgesetzt worden. Dazu hat sie sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 30.5.1986 berufen.
Im Erörterungstermin am 26.11.2003 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass in dem erwähnten Schreiben nur von einem Anspruch auf eine Rentenauskunft, nicht von einem Anspruch auf eine Rente ab dem 55. Lebensjahr die Rede gewesen sei. Die Klägerin hat daraufhin zu Protokoll des Sozialgerichts erklärt, sie sehe das Verfahren als erledigt an.
Nachdem ihr das Protokoll der Sitzung zugesandt worden ist, hat die Klägerin am 16.12.2003 beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, die von dort dem Landessozialgericht zugeleitet worden ist. Die Klägerin bezieht sich wieder auf die Auskunft aus dem Jahre 1986 und macht geltend, laut Nachrichtensprecher der ARD sei offizielles Rentenalter 57 Jahre.
Die Klägerin beantragt schiftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2003 zu verurteilen, ihr ab Vollendung des 55. Lebensjahres Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der am 30.01.2004 zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlaß für eine Vertagung nicht bestanden hat. Insbesondere sind dem von der Klägerin kurzfristig beauftragten Prozessbevollmächtigten Ablichtungen der maßgeblichen Bescheide, Protokolle und Schriftsätze zugänglich gemacht worden.
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß §§ 143,105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile und u.U. gegen die Gerichtsbescheide der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des 2. Abschnitts des 2. Teils des SGG nichts anderes ergibt.
In der Sache der Klägerin ist aber keine Entscheidung des Sozialgerichts(Urteil oder Gerichtsbescheid) ergangen, die mit der Berufung angefochten werden könnte. Die Klägerin hatte vielmehr ihre Klage zurückgenommen. Die Berufung ist daher nicht statthaft und war deshalb als unzulässig zu verwerfen ( § 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.