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Landessozialgericht NRW·L 12 SO 559/10 B·09.12.2010

Beschwerdeverwerfung wegen Fristversäumnis eines Inhaftierten

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfe/SGB IIVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein; die Beschwerde wurde jedoch verspätet eingereicht. Das LSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Monatsfrist des § 173 SGG nicht gewahrt war. Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG wurde versagt, da die Verspätung der Postkontrolle in der JVA zuzurechnen war. Das Gericht verweist zudem darauf, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe offensichtlich rechtmäßig war.

Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen versäumter Beschwerdefrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung nach § 67 SGG versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 173 SGG einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung und endet gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des entsprechenden Tages des Folgemonats.

2

Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn sie nach Ablauf der Frist beim Gericht eingeht und keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt wird.

3

Zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 67 SGG muss der Fristversäumnisgrund nicht der Partei zurechenbar sein; ist das Versäumnis jedoch auf schuldhaftes Unterlassen zurückzuführen, ist Wiedereinsetzung zu versagen.

4

Die Haft in einer Justizvollzugsanstalt stellt für sich genommen keinen generellen Entschuldigungsgrund für Fristversäumnisse dar; der Betroffene hat die übliche Dauer der Postkontrolle zu berücksichtigen und erforderlichenfalls rechtzeitig vorzusorgen.

Relevante Normen
§ 173 SGG§ 64 Abs. 2 SGG§ 67 SGG§ SGB II§ SGB XII§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 21 SO 208/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 06.09.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Kläger befindet sich in Haft in der JVA L. Der Beschluss des SG vom 06.09.2010 ist dem Kläger am 13.09.2010 zugestellt worden. Am 11.10.2010 hat er die Beschwerdeschrift verfasst. Die Beförderung der Beschwerdeschrift ist von der Briefkontrolle am 14.10.2010 genehmigt worden und am 18.10.2010 beim SG eingegangen.

3

Die Beschwerde war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 173 SGG einen Monat. Die Frist begann mit der Zustellung am 13.09.2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.10.2010. Die Beschwerde ist erst am 18.10.2010 beim SG eingegangen und damit um 5 Tage zu spät.

4

Dem Kläger konnte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden. Er hat den verspäteten Zugang zu vertreten. Strafhaft ist kein Entschuldigungsgrund für ein Fristversäumnis (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rnr. 8).

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Verschulden wird verneint, wenn der Betreffende nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Brief so lange unterwegs ist. Den üblichen Postlauf muss man aber einkalkulieren (a.a.O. Rnr. 6). Hier musste der Kläger die Postkontrolle in der JVA berücksichtigen. Bereits mit der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass die kürzeste Dauer der Postkontrolle in der JVA 3 Tage betrage. Dies war dem Kläger also bekannt. Wenn der Kläger dann am 11.10.2010 eine Beschwerdeschrift verfasst, so war selbst bei einer Postkontrollzeit von nur 3 Tagen ein rechtzeitiger Eingang beim SG bis 13.10.2010 nicht gewährleistet. Der Kläger hätte die Beschwerde entweder eher verfassen und in die Postkontrolle geben müssen oder er hätte auf den drohenden Fristablauf hinweisen müssen mit der Bitte, die Postkontrolle zu beschleunigen. Beides hat er schuldhaft unterlassen, so dass EG nicht zu gewähren war.

6

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen ist. Der Senat erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht auch zutreffend erfolgt ist. Das SG hat die Rechtsprechung zutreffend zitiert (vgl. Übersicht auch bei Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rnr. 123; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 68 Rnr. 22).

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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.