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Landessozialgericht NRW·L 12 SO 53/10 B·15.02.2010

Beschwerde gegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Betreuer verworfen

SozialrechtSozialverfahrensrechtProzesskostenhilfe/ProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines ehemaligen Betreuers, nachdem die Betreuung aufgehoben wurde. Das LSG hält die Beschwerde für unzulässig, da die unbeschränkte Gewährung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 127 ZPO vom Antragsteller nicht anfechtbar ist. Gegen die Person des beigeordneten Anwalts ist der Weg der Entpflichtung vorgesehen. Ein prozessleitender Erörterungstermin ist nicht anfechtbar; der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die unbeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist für den Antragsteller grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.2,3 ZPO).

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Eine Ausnahme der Unanfechtbarkeit besteht, wenn der gesetzliche Vertreter die Antragstellung vornahm und der Vertretene sich gegen die Anhängigmachung des Verfahrens als solcher wendet.

3

Bei Einwendungen ausschließlich gegen die Person des beigeordneten Prozessvertreters ist auf den Antrag auf Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts zu verweisen; erst eine ablehnende Entscheidung hierüber ist anfechtbar.

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Schlichte prozessleitende Verfügungen, etwa die Anberaumung eines Erörterungstermins, sind gem. § 172 Abs.2 SGG nicht anfechtbar.

5

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO); für einstweilige Anordnungen gilt § 193 SGG entsprechend.

Relevante Normen
§ SGB XII§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO§ 48 Abs. 2 BRAO§ 172 Abs. 2 SGG§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 10 SO 181/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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In dem zugrunde liegenden Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln begehrt der Kläger höhere Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Der Kläger stand zunächst unter Betreuung.

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Der Betreuer hat für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben. Zugleich ist für den 17.02.2010 ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreites angesetzt worden.

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Mit Beschluss vom 21.01.2010 - 52 XVII W 834 - hat das Amtsgericht Köln die Betreuung aufgehoben.

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Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.01.2010 erhoben. Er hält den ehemaligen Betreuer nicht für geeignet, ihn adäquat zu vertreten. Vielmehr solle der VdK die Vertretung übernehmen. Er habe einen Anspruch darauf, seinen Prozessvertreter selbst wählen zu dürfen. Er habe im übrigen kein Interesse an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits.

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Der Kläger beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie erachtet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unanfechtbar. Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt sei auch erforderlich.

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Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2010, mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet wurde, ist unzulässig.

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Die Entscheidung, mit der einer Partei uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller nicht anfechtbar.

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Die letztgenannte Vorschrift beruht darauf, dass der Antragsteller durch die Bewilligungsentscheidung grundsätzlich nicht beschwert wird. Von dieser Regelung ist allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Antragstellung nicht unmittelbar von dem Beteiligten, sondern von einem gesetzlichen Vertreter vorgenommen wurde, und der Vertretene sich gegen die Anhängigmachung des Klageverfahrens als solchem wendet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1982 - 9 W 20/82 -).

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Vorliegend erfolgte zwar die Antragstellung durch den Betreuer. Der Kläger wendet sich aber nicht gegen das Verfahren sondern nur gegen die Person seines Bevollmächtigten. In dieser Konstellation kommt eine Durchbrechung des in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO niedergelegten Grundsatzes nicht in Betracht.

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Der Kläger ist vorliegend vielmehr auf die - in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch für ihn bestehende - Möglichkeit des Antrags auf Entpflichtung des beigeordneten Anwalts zu verweisen (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994 - 1 WF 112/94 -). Erst gegen eine Entscheidung, die die Aufhebung der Beiordnung ablehnt, ist eine Beschwerdemöglichkeit gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994). Das Sozialgericht Köln hat bereits angekündigt, eine Entpflichtung zu prüfen.

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b) Soweit sich der Kläger auch gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins am 17.02.2010 wendet, handelt es sich um eine schlichte prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die nicht angefochten werden kann (vergl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rd. 6b).

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c) Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war jedenfalls aus den vorgenannten Erwägungen zurückzuweisen.

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Im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.