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Landessozialgericht NRW·L 12 SO 35/10 B·15.02.2010

Rechtswegbeschwerde: Zuständigkeit für Nutzungsentschädigung an Verwaltungsgericht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des Sozialgerichts an das Verwaltungsgericht wegen einer von der Kommune geltend gemachten Nutzungsentschädigung. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, da der Anspruch auf ordnungsrechtlicher Grundlage (OBG NRW) beruht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 SGG umfasst nur die dort ausdrücklich genannten sozialrechtlichen Streitigkeiten; ordnungsrechtliche Ersatzansprüche gehören nicht dazu.

2

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, sofern die Sache nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist.

3

Ein Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer ordnungsbehördlichen Norm beruht und damit dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen ist (vgl. §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 OBG NRW).

4

Über Rechtswegbeschwerden ist eine Kostenentscheidung zu treffen; auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO anzuwenden, wobei § 17b Abs. 2 GVG die Entscheidung über die Kosten der Rechtswegbeschwerde nicht verdrängt.

Relevante Normen
§ 202, 172 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG§ 98 Satz 2 SGG§ 202 SGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 51 SGG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 51 SGG Abs. 1 Nr. 6 a

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 12 SO 112/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.12.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

3

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Münster mit dem Aktenzeichen S 12 SO 112/09 wendet sich der Kläger gegen eine von der Beklagten ihm und seiner Ehefrau gegenüber geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.025,80 EUR zzgl. Mahnkosten.

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Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte der Kläger mit, dass die von der Beklagten an ihn gerichteten Widerspruchsbescheide in ihrer Rechtsmittelbelehrung das Sozialgericht Münster als zuständig ausgewiesen hätten. Exemplarisch legte er drei vom 09.06.2005 datierende Bescheide vor. Die Beklagte verwies darauf, dass die vorgelegten Bescheide die Erbringung von Grundsicherungsleistungen beträfen, vorliegend jedoch die ordnungsbehördliche Anforderung einer Nutzungsentschädigung für Obdachlosenunterbringung im Streit stehe.

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Mit Schreiben vom 20.11.2009 wies das Sozialgericht darauf hin, dass es das Verwaltungsgericht Münster für örtlich und sachlich zuständig halte und beabsichtige, den Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

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Mit Beschluss vom 23.12.2009 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 12.01.2010.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.

8

II.

9

Die Beschwerde ist nach §§ 202, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig, da die Verweisungsentscheidung des Sozialgerichts rechtswegübergreifend wirkt. Der Beschwerdeausschluss gemäß § 98 Satz 2 SGG kommt nicht zur Anwendung (siehe hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2000 - L 10 B 3/00 V -).

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Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen und den Rechtsstreit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

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Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten richtet sich nach § 51 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den dort normierten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Demgegenüber entscheiden die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

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a) Keine der in § 51 SGG aufgeführten sozialrechtlichen Streitigkeiten ist vorliegend einschlägig. Insbesondere kommt Abs. 1 Nr. 6 a, der Angelegenheiten des 12. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft, nicht zur Anwendung.

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Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Tragung einer Nutzungsentschädigung, welche die Beklagte ihm und seiner Ehefrau abverlangt. Diese Forderung resultiert aus einer Obdachloseneinweisung, die ihrerseits auf der Durchführung einer Zwangsräumung des von dem Kläger und seiner Ehefrau ursprünglich bewohnten Elternhauses beruht. Dieser Sachverhalt hat keinen Bezug zu sozialrechtlichen Regelungen.

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Zwar hat der Kläger auch auf Auseinandersetzungen mit der Beklagten verwiesen, die Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Grundsicherungsgesetz - nunmehr 4. Buch SGB XII - betrafen. Diese Auseinandersetzungen, bei denen es sich um vielfältige Leistungsbegehren handelte, betreffen jedoch nicht den Gegenstand des hiesigen Verfahrens, so dass auch der Hinweis des Klägers auf die dortigen Rechtsmittelbelehrungen ins Leere geht.

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b) Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO.

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Streitentscheidende Normen sind die § 42 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Buchstabe a und § 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW, nach denen der ordnungsrechtliche "Verhaltensstörer" zum Ersatz der aus dem Verhalten resultierenden Aufwendungen herangezogen werden kann. Der Ersatzanspruch aus § 42 Abs. 2 OBG ist den Verwaltungsgerichten nach § 43 Abs. 2 OBG positiv zugewiesen.

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Innerhalb des Verwaltungsrechtswegs ist das Verwaltungsgericht Münster örtlich und sachlich zuständig.

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c) In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem Sozialgericht, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem Verwaltungsgericht, behandelt werden, und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus vorliegend aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger klagt nicht als Versicherter oder sonst kostenprivilegierte Person im Sinne des § 183 SGG.

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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Zwar fallen im Verfahren der Rechtswegbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG Gerichtsgebühren an, da eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt (siehe Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -). Das Beschwerdeverfahren unterfällt jedoch der KV Nr. 7504 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es handelt sich um die Zurückverweisung einer nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist. Für diesen Fall ist streitwertunabhängig eine Gebühr von 50,00 EUR vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17 a Abs. 4 GVG).