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Landessozialgericht NRW·L 12 SO 3/08·02.08.2009

Berichtigung des Urteils nach §138 SGG wegen falscher Angabe zu Bestattungskosten

VerfahrensrechtSozialprozessrechtUrteilsberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des LSG NRW berichtet sein Urteil gemäß §138 SGG, weil die ursprüngliche Fassung fälschlich angab, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen. Die Berichtigung stellt klar, dass das Sozialgericht die Beklagte zur Übernahme der Bestattungskosten verurteilt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Urteil des Senats gemäß §138 SGG berichtigt; Beschluss über die Berichtigung ist unanfechtbar (§177 SGG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach §138 SGG ist zulässig, wenn die Urteilsformulierung eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Änderung konkreter Textstellen des Urteils, um den tatsächlichen Tenor korrekt wiederzugeben.

3

Eine Entscheidung über die Berichtigung eines Urteils ist unanfechtbar nach §177 SGG.

4

Liegt eine falsche Wiedergabe des Ergebnisses der Vorinstanz vor, rechtfertigt dies die Berichtigung des Urteilstextes, sofern die Unrichtigkeit offenkundig ist.

Relevante Normen
§ 138 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 10 SO 72/07

Tenor

Das Urteil des Senats vom 29.10.2008 wird dahingehend gem. § 138 SGG berichtigt, dass Seite 4 Zeilen 17 und 18 nunmehr wie folgt lauten: "Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte ohne mündliche Verhandlung verurteilt, die Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - L X - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen und zur" ...

Gründe

2

Das Urteil war zu berichtigen, da die Angabe, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen, offenbar unrichtig ist.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.