Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitpunkt ist, ob das Klageverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Kläger bedürftig ist. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da Erfolgsaussichten fehlen und vorgetragenes Einkommen die Bedürftigkeit infrage stellt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Im Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG sind außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Wiederholtes Vorbringen ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen sowie beleidigende oder unsachliche Ausführungen rechtfertigen keine Neubewertung der Erfolgsaussichten.
Eigenes Vorbringen des Leistungsberechtigten über Einnahmen oder erhaltene Zahlungen kann zur Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen werden und begründet Zweifel an einem Anspruch nach dem SGB XII.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 47 SO 225/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße Beschwerde des Klägers vom 08.01.2010 gegen den ihm am 10.12.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit vorgenanntem Beschluss abgelehnt, da das diesem zugrunde liegende Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen macht.
Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, denn die schwer verständlichen Ausführungen bestehen zum Einen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, zum Andern aber auch in Beschimpfungen gegenüber dem erstinstanzlichen Richter. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere Letztere die Erfolgsaussichten nicht zu begründen vermögen. Der erkennende Senat teilt darüber hinaus aufgrund eigener in Parallelverfahren gewonnener Erkenntnisse die grundsätzlichen Zweifel des Sozialgerichts an der Bedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Neben anderen, bisher ungeklärten Einkommens- und Vermögenspositionen des Klägers sowie Zweifeln daran, wie dieser seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit finanziert hat, steht für den Senat aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers im hiesigen sowie in Parallelverfahren fest, dass das von der Beklagten auf den Leistungsanspruch des Klägers im Mai und Juni 2006 angerechnete Einkommen, diesem tatsächlich zugeflossen ist. Der Kläger selbst hat im Rahmen einer Aufstellung der ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen sowie der aufgrund dieser erhaltenen Zahlungen eingeräumt, Einnahmen in Form des von den Beklagten berücksichtigten Einkommens erzielt zu haben. Soweit er darüber hinaus im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hinweist, dass diese Einnahmen nicht bedarfsmindernd durch die Beklagten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB XII zu berücksichtigen seien, teilt der Senat diese Rechtsauffassung aus den im streitgegenständlichen Bescheid sowie dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts aufgeführten Gründen nicht.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.