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Landessozialgericht NRW·L 12 B 96/00 AL ER·26.02.2001

Einstweilige Anordnung: Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III abgelehnt

SozialrechtArbeitsförderungsrecht (SGB III)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III für eine konkrete Tätigkeit bei der Firma B. Das LSG lehnte den Antrag ab, weil Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen nicht so konkret angegeben waren, dass die Voraussetzungen des § 285 SGB III geprüft werden konnten. Offene Tatsachenfragen, die weiterer Ermittlungen bedürfen, rechtfertigen im einstweiligen Rechtsschutz keinen vorläufigen Anspruch. Ferner kann § 1 Abs. 2 ArGV die Voraussetzung des § 285 Abs.1 Nr.3 SGB III nicht außer Kraft setzen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erteilung einer konkreten Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III müssen Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen so konkret benannt sein, dass die zuständige Stelle die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen kann.

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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begründen unklare oder weiter klärungsbedürftige Tatsachen, die weitere Ermittlungen erfordern, regelmäßig keinen Anspruch auf eine vorläufige Arbeitserlaubnis.

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§ 1 Abs. 2 ArGV kann nur hinsichtlich der Voraussetzungen des § 285 Abs.1 S.1 Nr.1 und Nr.2 SGB III Erleichterungen bringen; die Untersagung der Beschäftigung zu ungünstigeren Bedingungen nach Nr.3 bleibt unberührt.

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Eine behördliche Entscheidung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, soweit die erforderliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 ArGV§ 285 SGB III§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ArGV§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB III§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 8 AL 134/00 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15. November 2000 abgeändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma B ... in ... oder einer anderen Firma erteilt wird.

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Bezüglich des Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss. Das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird von dem Antragsteller um die Beantwortung der Frage geführt, ob bei ihm eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV anzunehmen ist oder nicht. Der Senat läßt dahinstehen, ob den Ausführungen des Sozialgerichtes zum Vorliegen einer besonderen Härte zu folgen ist. Die Frage, ob eine besondere Härte anzunehmen ist, stellt sich nämlich erst, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hiervon vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Offensichtlich rechtswidrig ist die Entscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht.

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Hier geht es um die Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ArGV. Um hierüber entscheiden zu können, muß der Antragsgegnerin also der genaue Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen bekannt sein. Dies setzt in der Regel voraus, daß der Arbeitsplatz dem Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist. Zumindest aber muß dem Arbeitsamt bei Antragstellung auf Erteilung einer konkreten Arbeitserlaubnis die Prüfung möglich sein, ob die Voraussetzungen des § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB III vorliegen oder nicht. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Angaben des Antragstellers zur Tätigkeit bei der Firma B ... eine solche Prüfung zuließen. Offene Fragen können durch weitere Ermittlungen zwar im Rahmen des Verwaltungs-/Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens (anhängig unter dem Aktenzeichen S 8 AL 149/00 - SG Aachen) geklärt werden, nicht aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Damit scheidet bereits aus diesem Grund der Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus.

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Ferner ist darauf hinzuweisen, daß über § 1 Abs. 2 ArGV bei Vorliegen einer besonderen Härte nur auf die Voraussetzungen von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III verzichtet werden kann, nicht aber auf Nr. 3 dieser Vorschrift. Die Beschäftigung zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer ist auch bei Annahme einer besonderen Härte nicht zu akzeptieren (vgl. hierzu Niesel, SGB III, § 285 Rdn. 13 - 15). Diesbezüglich verdeutlichen aber die Auskunft der Firma B ... vom 17.01.2001 und die Stellungnahme der Antragssgegnerin vom 14.02.2001, daß jedenfalls derzeit offen ist, ob man § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bejahen kann oder nicht.

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Da es somit nach derzeitigem Sachstand im Hauptverfahren nicht ausschließlich auf die Frage einer besonderen Härte ankommt, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Beschluss war auf die Beschwerde hin abzuändern.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.