Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes und PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe zur Übernahme von Unterkunfts- und Umzugskosten. Das Landessozialgericht bestätigt die Ablehnung des Sozialgerichts: Die Wohnung ist gegenüber dem Vergleichsmaßstab unangemessen teuer und es fehlen Nachweise für unverschuldeten Beschaffungsmangel günstigeren Wohnraums. Auch für das Beschwerdeverfahren besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht; PKH und Beiordnung werden abgelehnt.
Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten setzt darlegungs- und substantiierte Nachweise zur Angemessenheit der Unterkunft und zur Unmöglichkeit der Beschaffung kostengünstigeren Wohnraums voraus.
Bei der Prüfung der Angemessenheit ist die abstrakte Angemessenheitsgrenze im jeweiligen Vergleichsraum maßgeblich; eine Bruttokaltmiete, die diese Grenze deutlich übersteigt, ist unangemessen.
Für die Übernahme von Umzugskosten oder Einzugsrenovierung ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht erhältlich war; bloße Präferenzen (z. B. Haustierhaltung, Gebietsausschluss) genügen nicht.
Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); dies gilt ebenso für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, wenn die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht erfüllt sind (entsprechende Anwendung des § 193 SGG; vgl. § 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 168/09 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine andere Beurteilung weder aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers noch aus den Erwägungen des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW aus dem vorangegangenen Verfahren L 7 B 166/09 AS ER ergibt.
Selbst wenn die abstrakte Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete im maßgeblichen Vergleichsraum, wie im Erörterungstermin des 7. Senats vom 18.06.2009 erwogen, auf 430,00 EUR zu bestimmen wäre, erweist sich die von dem Antragsteller zum 01.05.2009 angemietete Wohnung als unangemessen teuer. Die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete von 560,00 EUR (zzgl. 26,00 EUR Garagenkosten) übersteigt den Betrag von 430,00 EUR bei weitem.
Eine Übernahme von Umzugskosten wie auch von Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller detailliert und nachvollziehbar dargetan hätte, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht zu beschaffen war. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Vielmehr ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er bestimmte Wohngebiete von vorneherein von seiner Suche ausgeschlossen hat und die Anbahnung von Mietverhältnissen unter anderem auch daran gescheitert ist, dass die Familie über einen Hund verfügt. Zwingende Gründe für die räumliche Beschränkung der Wohnraumsuche sind nicht ersichtlich. Auch die Aufrechterhaltung der Haustierhaltung kann nicht die Anmietung unangemessenen Wohnraums rechtfertigen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist auch insoweit unbegründet, als das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Ausgangsverfahrens abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Aus den vorstehenden Gründen war eine hinreichende Erfolgsaussicht auch für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren war damit ebenfalls abzulehnen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.