Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH wegen zu hoher Miete zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht weist die Beschwerden zurück und bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts. Die angemietete Wohnung mit Bruttokaltmiete von 560 EUR (zzgl. Garage) überschreitet die Angemessenheitsgrenze, und es liegt kein nachvollziehbarer Nachweis vor, dass günstigerer Wohnraum nicht beschaffbar war. Deshalb wird auch PKH für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und Versagung von PKH als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnung gilt als unangemessen, wenn die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete die im maßgeblichen Vergleichsraum ermittelte Angemessenheitsgrenze deutlich übersteigt.
Aufwendungen für Umzug oder Einzugsrenovierung sind nur zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte detailliert und nachvollziehbar darlegt, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht beschaffbar war.
Räumliche Beschränkungen der Wohnungssuche aus bloßen Wohngebietspräferenzen oder wegen Haustierhaltung rechtfertigen nicht die Anmietung unangemessen teuren Wohnraums.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.
Soweit Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren betroffen sind, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des SGG entsprechend; außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 168/09 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine andere Beurteilung weder aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers noch aus den Erwägungen des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW aus dem vorangegangenen Verfahren L 7 B 166/09 AS ER ergibt.
Selbst wenn die abstrakte Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete im maßgeblichen Vergleichsraum, wie im Erörterungstermin des 7. Senats vom 18.06.2009 erwogen, auf 430,00 EUR zu bestimmen wäre, erweist sich die von dem Antragsteller zum 01.05.2009 angemietete Wohnung als unangemessen teuer. Die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete von 560,00 EUR (zzgl. 26,00 EUR Garagenkosten) übersteigt den Betrag von 430,00 EUR bei weitem.
Eine Übernahme von Umzugskosten wie auch von Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller detailliert und nachvollziehbar dargetan hätte, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht zu beschaffen war. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Vielmehr ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er bestimmte Wohngebiete von vorneherein von seiner Suche ausgeschlossen hat und die Anbahnung von Mietverhältnissen unter anderem auch daran gescheitert ist, dass die Familie über einen Hund verfügt. Zwingende Gründe für die räumliche Beschränkung der Wohnraumsuche sind nicht ersichtlich. Auch die Aufrechterhaltung der Haustierhaltung kann nicht die Anmietung unangemessenen Wohnraums rechtfertigen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist auch insoweit unbegründet, als das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Ausgangsverfahrens abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Aus den vorstehenden Gründen war eine hinreichende Erfolgsaussicht auch für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren war damit ebenfalls abzulehnen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.