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Landessozialgericht NRW·L 12 B 66/09 AS ER·17.08.2009

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung von Sanktionsbescheiden abgewiesen

SozialrechtLeistungen nach SGB IIVerfahrensrecht (SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Widersprüche gegen Sanktionsbescheide. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und macht die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts gemäß §153 Abs.2 SGG zu eigen. Die bloße Nichtanerkennung der Ansicht des Sozialgerichts reicht nicht aus, die Entscheidung zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt §193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Sanktionsbescheiden als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs ist abzuweisen, wenn das Sozialgericht die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu Recht verneint hat.

2

Der Revisionssenat kann die ausführlichen und tragfähigen Gründe der Vorinstanz gemäß §153 Abs.2 SGG übernehmen, wenn eigene Prüfung zu keiner anderen Rechtsauffassung führt.

3

Ein pauschales Nichtanerkennen der Entscheidung der Vorinstanz ohne substantiiertes Vorbringen genügt nicht, um diese Entscheidung zu ändern.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 31 AS 69/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 17.02.2009 und 06.04.2009 gegen die Sanktionsbescheide vom 09.02.2009 und 01.04.2009 anzuordnen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

4

Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn er hat hierzu lediglich vorgetragen, er vermag die Ansicht des Sozialgerichts, dass seinem Antrag nicht stattzugeben sei, nicht anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Sozialgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers umfassend gewürdigt hat, vermag diese Begründung jedoch nicht auszureichen, zu einer abweichenden Entscheidung zu führen. Ebensowenig ergeben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung unzutreffend sein könnte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.