Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Abfindung nach Antrag gilt als Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht. Streitpunkt ist, ob eine nach Antragstellung zufließende Abfindung als Vermögen oder als Einkommen zu werten ist. Das LSG weist die Beschwerde zurück und folgt der BSG-Rechtsprechung, dass Zufluss nach Antragstellung Einkommen ist; deshalb war die Aufhebung für die streitigen Monate rechtmäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Lage der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist als Einkommen grundsätzlich alles zu werten, was eine Person nach Antragstellung wertmäßig erhält; Vermögen sind demgegenüber die vor Antragstellung vorhandenen Mittel.
Zufließende Einmalzahlungen (z.B. Abfindungen), die nach Antragstellung erfolgen, sind als Einkommen im Leistungsrecht zu berücksichtigen und können die Leistungsgewährung beeinflussen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind einschlägige Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu beachten und können die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung präjudizieren.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 17 AS 18/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg (SG) vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Auffassung des Klägers, der Rest der Abfindungssumme wandele sich mit Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen um, ist nicht zutreffend. Die vom SG zitierte BSG-Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - liegt jetzt in vollem Wortlaut vor. In Rnr. 14 wird klargestellt, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles ist, was jemand nach der Antragstellung (hier Juni 2008) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hier ist die Abfindung im August, also nach Antragstellung, zugeflossen. Die Aufhebung für die Monate November und Dezember 2008, worüber hier allein zu befinden ist, war somit rechtmäßig. Ob die Beklagte auch schon für September und Oktober hätte aufheben dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.