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Landessozialgericht NRW·L 12 B 58/09 SO ER·08.11.2009

Beschwerde gegen darlehensweise SGB XII-Gewährung zurückgewiesen; PKH abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die vorläufige Gewährung von Leistungen nach SGB XII als Darlehen und beantragte vorläufigen Zuschuss statt Darlehen sowie Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiziehung. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, da keine unzumutbare Härte durch die darlehensweise Zahlung dargelegt wurde. Ob das bewohnte Haus Schonvermögen ist, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; PKH wurde deshalb abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die darlehensweise Vorläufiggewährung nach SGB XII zurückgewiesen; PKH- und Anwaltsbeizugsantrag abgelehnt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Gewährung von Leistungen nach SGB XII in Form eines Darlehens kann zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts sachgerecht sein; eine Abweichung zugunsten eines vorläufigen Zuschusses setzt die Darlegung einer unzumutbaren Härte voraus.

2

Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand (z. B. selbstgenutztes Hausgrundstück) als Schonvermögen anzusehen ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; ergibt sich Schonvermögen, kann ein vorläufiges Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln sein, so dass aus der vorläufigen Darlehensgewährung keine endgültigen Nachteile folgen.

3

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten; daraus folgt regelmäßig, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für solche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 183, 193 SGG; Entscheidungen nach § 177 SGG sind nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)§ 183 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 27 SO 118/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Ast, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin L beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Ast ist nicht begründet.

3

Mit der Verurteilung der Antragsgegnerin (Ag), vorläufig Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen zu bewilligen, wird der aktuelle Lebensunterhalt gesichert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die darlehensweise Zubilligung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den Ast eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Richtig ist, dass bisher nicht feststeht, ob das bewohnte Haus des Ast als Vermögen einzusetzen ist oder nicht. Dies kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Sollte sich herausstellen, dass das Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört, so entstehen dem Ast durch die vorläufige Leistungsgewährung als Darlehen keine Nachteile, weil das Darlehen dann in einem Zuschuss umzuwandeln ist und Rückzahlungsansprüche, sei es von der Ag oder von der ARGE, nicht in Betracht kommen.

4

Die einstweilige Anordnung erweist somit als sachgerecht, so dass die Beschwerde, die auf vorläufige Zuschuss- statt Darlehenszahlung gerichtet war, keinen Erfolg haben konnte.

5

Außergerichtliche Kosten waren daher im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zur Regelung für die I. Instanz nicht zu erstatten. Deshalb kam auch die Bewilligung von PKH nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

7

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.