Prozesskostenhilfe bei Streit um Hilfe zur Pflege (SGB XII) bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hatte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Das LSG änderte den Beschluss des Sozialgerichts insoweit ab und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidend waren unzureichende eigene Mittel, das Vorliegen vertretbarer Erfolgsaussichten und offene rechtliche/faktische Fragen zur Übertragbarkeit des Beschäftigungsverbots auf Hilfe zur Pflege.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn der vorgebrachte Rechtsstandpunkt auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung und vorgelegter Unterlagen vertretbar erscheint und eine tatsächliche Beweisführung möglich ist; die Gewinnchance muss mindestens so groß sein wie die Verlustchance.
Eine besondere, bisher ungeklärte Rechtsfrage oder die Notwendigkeit weiterer amtlicher Ermittlungen (§ 103 SGG) kann die Annahme von Erfolgsaussichten begründen.
Fehlen deckender Einkünfte für den Bedarf nach SGB XII und ist kein einsetzbares Vermögen erkennbar, rechtfertigt dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ggf. die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 21 SO 32/09 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.06.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.04.2009 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe dahingehend geändert, dass der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, Istraße 0, 00000 X, beigeordnet wird.
Gründe
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.04.2009, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15.05.2009 zugestellt, war hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.06.2009 hin abzuändern.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW - RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 6/09 AS, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).
Insbesondere wegen des gegebenenfalls nötigen Einsatzes der Arbeitskraft der Mutter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der dann möglicherweise eingeschränkten Sicherstellung der Pflege, sowie mit Blick auf die Rechtsfrage der unmittelbaren Übertragbarkeit des Verbots der Beschäftigung von Familienangehörigen in den Leistungsbereich der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags ausreichende Erfolgsaussichten im o.g. Sinne bestanden.
Da die Antragstellerin nach ihren aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG i.V.m. 114 ZPO.
Ihre Einkünfte decken den Bedarf nach dem SGB XII nicht. Einzusetzendes Vermögen ist nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.