Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beschwert sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts, die Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zentrales Rechtsproblem ist die fehlende Eilbedürftigkeit. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, macht sich nach Prüfung (§142 Abs.2 SGG) der Vorinstanzgründe zu eigen und verneint die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Anordnungsgrund, insbesondere Eilbedürftigkeit, erforderlich.
Zögerliches oder verzögertes Verhalten des Antragstellers kann Zweifel an der Eilbedürftigkeit begründen und den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz vereiteln.
Der Senat kann sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen der Vorinstanz gemäß § 142 Abs. 2 SGG zu eigen machen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf § 193 SGG nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen ausschließen.
Soweit das Gesetz die Anfechtbarkeit eines Beschlusses ausschließt, steht gegen diesen kein weiteres Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 41 SO 133/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, nach der der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, da das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht gegeben ist, wird nach Auffassung des Senats auch durch das Verhalten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bestätigt. Die am 14.08.2009 beim erkennenden Senat eingegangene Beschwerde ist nicht begründet worden, obwohl der Antragsteller hierzu mehrfach aufgefordert worden ist. Diese zögerliche Bearbeitung lässt Zweifel an der Eilbedürftigkeit aufkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.