Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 12 B 5/09 AL ER·28.06.2009

Kostenentscheidung nach erfolgreichem Eilverfahren: Antragsgegnerin trägt außergerichtliche Kosten

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller obsiegte im Eilverfahren, woraufhin das LSG über die Kosten zu entscheiden hatte. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch zur Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Entscheidungsbegründend waren vollständiger Obsiegens und mangelhafte Sachaufklärung durch die Behörde. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Kostenerstattung überwiegend stattgegeben: außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung eines Eilverfahrens ist über die Kosten zu entscheiden; bei vollständigem Obsiegen in der Hauptsache kann der Gegner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden.

2

Ursprüngliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes treten bei vollständigem Obsiegen in der Hauptsache zurück und rechtfertigen regelmäßig eine Kostenauferlegung gegen die unterlegene Partei.

3

Fehlt es an einer hinreichenden Sachaufklärung durch die Behörde und beruht die Entscheidung nicht auf fehlendem Vortrag des Antragstellers, ist dies ein tauglicher Grund für die Kostenzuweisung gegen die Behörde.

4

Die Entscheidung über die Kosten nach §193 SGG ist unanfechtbar gemäß §177 SGG; ein Rechtsmittelzugang gegen diese Kostenentscheidung ist insoweit ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 15 AL 151/08 ER

Tenor

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens SG Köln S 15 AL 151/08 ER werden der Antragsgegnerin (Ag) auferlegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Nach Erledigung des Eilverfahrens durch Stattgabe in der Hauptsache war noch gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten zu entscheiden. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller (Ast) in der Hauptsache voll obsiegt hat und dies nicht auf fehlenden Angaben des Ast beruht, sondern im wesentlichen auf unzureichender Sachaufklärung der Ag, die es ersichtlich mit einem behördenunerfahrenen Menschen zu tun hatte, der nicht wusste, dass seine erste abgebrochene und von den Eltern finanzierte Ausbildung hier entscheidungserheblich sein konnte.

3

Bei einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache treten ursprüngliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes in den Hintergrund. Die Ag hat deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dagegen nicht. Die Beschwerde ist nach Angaben des Ast allein deshalb eingelegt worden, weil er mit der Kostenentscheidung der Ag im Bescheid vom 21.01.2009 nicht einverstanden ist. Dazu war aber am 11.02.2009, Eingang der Beschwerde beim Senat, die Beschwerde das ungeeignete Mittel. Die Kostenentscheidung der Beklagten wurde vielmehr durch die Klage vor dem SG Köln S 1 AL 24/09, bei der es allein um die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens geht, angefochten.

4

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.