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Landessozialgericht NRW·L 12 B 50/09 SO·23.09.2009

Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH zurückgewiesen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme rückständiger Energiekosten sowie die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht führt aus, die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes seien nicht substantiiert dargetan; eine bloße Möglichkeit von Kündigung oder Stromsperre reicht nicht. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wird auch PKH nicht bewilligt; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; PKH und Kostenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist substantiert darzulegen, welche konkreten Umstände Eilbedürftigkeit begründen; allgemeine Behauptungen genügen nicht.

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Die bloße Möglichkeit einer Kündigung der Wohnung oder einer Stromsperre begründet noch keine zuständige Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Entscheidung vor dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.

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Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts darf nur gewährt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens besteht; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

4

Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann nach Prüfung die Begründung der Vorinstanz gemäß § 142 Abs. 2 SGG übernehmen und sich diese zu eigen machen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 24/09 ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind unbegründet.

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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Energiekosten zu übernehmen und die über den monatlichen Anteil hinausgehenden Energiekosten in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

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Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerden führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn ungeachtet der umfangreichen Ausführungen zum Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nach wie vor das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht geltend gemacht. Das Darlegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn hiermit wird deutlich gemacht, aus welchem Grunde eine Eilbedürftigkeit besteht, die es rechtfertigt, dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzugreifen.

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Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung expressis verbis ausgeführt, eine Kündigung ihrer Wohnung und eine Stromsperre seien noch nicht eingetreten. Damit ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, durch eine positive Entscheidung im Eilverfahren dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung und eine Stromsperre möglich sind, reichen hierfür nicht aus.

6

Aus diesem Grunde hat das Sozialgericht es auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

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Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben, so dass der Antragstellerin auch insoweit keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen war.

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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO).

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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).