Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Übernahme rückständiger Energiekosten und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das LSG hält beide Beschwerden für unbegründet und bestätigt die Zurückweisung durch das Sozialgericht. Es fehlt an der Darlegung eines Anordnungsgrundes und der nötigen Eilbedürftigkeit; daher bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für PKH. Kostenregelungen folgen den einschlägigen Vorschriften des SGG.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung und der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller konkret und substantiiert die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes und die Eilbedürftigkeit darlegen.
Die bloße Möglichkeit einer späteren Kündigung oder Stromsperre begründet für sich genommen keine Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Anordnung rechtfertigt.
Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn für das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht dargelegt ist.
Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG und §§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 24/09 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Energiekosten zu übernehmen und die über den monatlichen Anteil hinausgehenden Energiekosten in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerden führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn ungeachtet der umfangreichen Ausführungen zum Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nach wie vor das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht geltend gemacht. Das Darlegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn hiermit wird deutlich gemacht, aus welchem Grunde eine Eilbedürftigkeit besteht, die es rechtfertigt, dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzugreifen.
Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung expressis verbis ausgeführt, eine Kündigung ihrer Wohnung und eine Stromsperre seien noch nicht eingetreten. Damit ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, durch eine positive Entscheidung im Eilverfahren dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung und eine Stromsperre möglich sind, reichen hierfür nicht aus.
Aus diesem Grunde hat das Sozialgericht es auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben, so dass der Antragstellerin auch insoweit keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen war.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).