Beschwerde gegen SG-Entscheidung: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Beschluss des SG Detmold an, der die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des Verfahrens verneinte. Das LSG NRW wies die Beschwerde zurück und schloss sich der Begründung des SG an. Die Beklagte stützte sich auf gefestigte BSG-Rechtsprechung und erkannte den Anspruch erst nach geänderter Tatsachenlage an. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden daher keine Erfolgsaussichten für den Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen SG-Beschluss, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig, vom LSG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht grundsätzlich nicht, wenn das Verfahren bereits erledigt ist.
Erkennt die Gegenpartei einen Anspruch nach Klageerhebung aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse und setzt sie die Änderung zeitnah um, begründet dies keine Kostentragungspflicht für vorprozessuale Kosten, sofern die ursprüngliche Entscheidung der Sach- und Rechtslage entsprach.
Die Berufung auf gefestigte Rechtsprechung (hier: BSG) kann Grundlage für ein rechtmäßiges Verhalten der Beklagten sein; fehlende Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erhebung sprechen gegen Kostenerstattungsansprüche des Klägers.
Entscheidungen des Landessozialgerichts in der vorliegenden Verfahrenskonstellation sind nach § 177 SGG nicht weiter anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 10 AL 278/04
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 25.04.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass außergerichtliche Kosten nach Erledigung des Verfahrens nicht zu erstatten sind. Der Senat hält die Ausführungen im angefochteneneschluss für zutreffend und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 3 SGG Bezug.
Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren geben zu keiner andren Beurteilung Anlass. Die Beklagte konnte sich bei ihrer Entscheidung auf eine gefestigte und anerkannte Rechtsprechung des BSG stützen. Der Kläger hat diese Rechtsprechung nicht für zutreffend gehalten (Schriftsatz vom 23.06.2005) und hierzu Ausführungen gemacht. Soweit die Beklagte nach Klageerhebung den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, beruht dies auf einer Änderung der Tatsachenlage, der die Beklagte ebenfalls auf der Grundlage der zitierten BSG-Rechtsprechung Rechnung getragen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beklagte dann keine Kosten eines Rechtsstreites zu tragen hat, wenn die ursprüngliche Entscheidung der Sach- und Rechtslage entsprochen hat und ein Obsiegen nur aufgrund einer Änderung der Sachlage erfolgt und die Beklagte diese Änderung in zeitlich vertretbarem Rahmen umsetzt. Dies war hier nach Auffassung des Senats der Fall: Mit ihrer zusprechenden Entscheidung hat die Beklagte die streitige Entscheidung des BSG zutreffend umgesetzt. Es ist also nicht so, dass sie sich der Meinung des Klägers zur Nichtanwendbarkeit der BSG- Rechtsprechung angeschlossen hätte, sondern sie hat auf der Basis dieser Rechtsprechung den geänderten Gegebenheiten zeitnah Rechnung getragen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die BSG-Rechtsprechung sei willkürlich und rechtsfehlerhaft gewesen. Vielmehr folgt der Senat dem SG, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.