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Landessozialgericht NRW·L 12 B 35/09 AL ER·10.11.2009

LSG: Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Person in außerbetrieblicher Bildungsstätte angeordnet

SozialrechtSchwerbehindertenrechtBerufliche RehabilitationStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Antragsteller begehrt die Förderung seiner Ausbildung zum Gärtner beim D in N; streitig war, ob die Leistung betrieblich oder in einer außerbetrieblichen Bildungsstätte zu erbringen ist. Das LSG änderte den Beschluss des SG und verpflichtete die Beklagte, die Ausbildung beim D in N zu fördern. Zur Begründung wurde eine Güterabwägung getroffen: wegen hoher Gefahr, dass ohne Förderung gar keine Ausbildung gelingt, überwog das Interesse an einem gesicherten Ausbildungsabschluss. Die außergerichtlichen Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers stattgegeben; Beklagte verpflichtet, Ausbildung beim D in N zu fördern und außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auswahl der Fördermaßnahme für schwerbehinderte Personen ist eine Güterabwägung vorzunehmen; überwiegt die Gefahr, dass ohne alternative Förderung keine Berufsausbildung zustande kommt, kann die Förderung in einer außerbetrieblichen Bildungsstätte angeordnet werden.

2

Fehlen trotz zumutbarer Bewerbung konkrete betriebliche Ausbildungsplätze, rechtfertigt dies die Anordnung der Fortsetzung einer bereits begonnenen außerbetrieblichen Ausbildung, wenn die Prognose für ihren erfolgreichen Abschluss gut ist.

3

Die zuständige Stelle hat bei der Entscheidung über Förderformen die langfristigen Teilhabechancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen und kann den gesicherten Abschluss einer Ausbildung zur Verbesserung dieser Chancen höher gewichten.

4

Bei stattgebender Beschwerde sind die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen nach den §§ 183, 193 SGG zu erstatten; Beschlüsse nach § 177 SGG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 183 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 33 AL 100/09 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers (Ast) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.09.2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ausbildung des Ast zum Gärtner im Garten- und Landschaftsbau im D in N ab Zustellung dieses Beschlusses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens SG Duisburg S 33 AL 118/09, zu fördern. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Ast in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Ausbildung des schwerbehinderten Ast zum Gärtner zu fördern ist. Streitig ist allein, ob diese Förderung in einer betrieblichen Bildungsstätte oder aber beim D in N stattfinden soll.

3

Im Gegensatz zur Auffassung des SG tritt der Senat der Meinung der Antragsgegnerin (Ag) nicht uneingeschränkt bei. Der Senat befindet sich in der Problemlage, dass er sowohl die Auffassung der Ag, der Ast könne in einer betrieblichen Ausbildung eher an die Gegebenheiten des wirklichen Berufslebens herangeführt werden, ebenso für vertretbar hält, wie den Hinweis des Ast, er habe bisher sich vergeblich um eine betriebliche Ausbildung beworben. Im D dagegen bestehe noch aufgrund seiner dort mit Auszeichnung bestandenen Werkerprüfung die Möglichkeit, in die bereits begonnene Ausbildung mit Erfolg einzutreten. Der Senat hat sich im Sinne der vom BVerfG vorgegebenen Güterabwägung hier zugunsten des Ast entschieden. Die Gefahr, dass der unstreitig förderungswürdige schwerbehinderte Ast derzeit überhaupt keinen ausbildungswilligen Betrieb finden wird, ist groß. Dann stünde er ohne abgeschlossene Berufsausbildung da und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt wären als schlecht zu beurteilen.

4

Die Förderung beim D in N ist dagegen derzeit tatsächlich noch möglich und die Prognose, dass der Ast die Ausbildung erfolgreich wird absolvieren können, ist gut. Die Gefahr, dass der Ast nach erfolgreichen Absolvieren dieser Ausbildung sich auf dem Arbeitsmarkt wird nicht behaupten können, wird vom Senat nicht verkannt. Aber er hat dann immerhin eine Ausbildung, die er bei Bewerbungen vorweisen kann und es vergeht noch weitere Zeit, in der der Ast sich hoffentlich den Gegebenheiten des beruflichen Alltags stellen und anpassen wird. Er kann sicherlich nicht auf Dauer erwarten, in einem behüteten Rahmen arbeiten zu können, aber bis zu einer Vollausbildung sollte man ihm die Chance beim D in N einräumen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

6

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.