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Landessozialgericht NRW·L 12 B 29/09 AL·04.03.2010

Beschwerde zurückgewiesen: PKH wegen fehlender Vermögensangaben abgelehnt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Zentrales Problem war die nicht vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die Vorlage fehlt; die nachträgliche Erklärung im Beschwerdeverfahren gilt als neuer PKH-Antrag für das Sozialgericht. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Vermögensangaben zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren setzt die Vorlage einer vollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen voraus; wird diese nicht vorgelegt, ist Prozesskostenhilfe zu verweigern.

2

Die nachträgliche Vorlage der Erklärung im Beschwerdeverfahren begründet keinen Erfolg der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung, sondern ist als neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu behandeln, über den das Sozialgericht entscheidet.

3

Kosten im Beschwerdeverfahren sind nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht zu erstatten.

4

Ein Beschluss des Landessozialgerichts in der hier gegebenen Form ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 28 AL 8/09

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen. Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Klägerin die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

4

An der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Hierin ist vielmehr ein neuer PKH-Antrag zu sehen, über den das Sozialgericht zu entscheiden hat.

5

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).