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Landessozialgericht NRW·L 12 B 27/09 SO ER·30.09.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger SGB XII-Leistungen zurückgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (SGB XII)Einstweiliger Rechtsschutz/SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung zusätzlicher Leistungen nach SGB XII ein. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die erstinstanzliche Beurteilung; das Vorbringen wiederhole oder substantiere die Gründe nicht hinreichend. Unzuständige Anträge (z. B. Sachverständigenanhörung) blieben unbeachtet; Kostenentscheidung nach §193 SGG.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Bewilligung zusätzlicher SGB XII-Leistungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist abzuweisen, wenn das Vorbringen lediglich Wiederholung oder unsubstantiiert ist und keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung enthält.

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Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Begründung der Vorinstanz gemäß §153 Abs. 2 SGG übernehmen, wenn nach Prüfung von Sach- und Rechtslage keine abweichenden Gründe vorliegen.

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Anträge und Beweisanträge, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, können im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sein.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG.

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Beschlüsse über Beschwerden im sozialgerichtlichen Verfahren sind in der Regel nicht anfechtbar (§177 SGG).

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ SGB XII§ SGB IX§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 27 SO 18/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu er statten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

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Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum Einen besteht das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, der jedoch durch den angefochtenen Beschluss bereits hinreichend gewürdigt worden ist. Dem Vortrag des Antragstellers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen können. Zum Anderen ist der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und neben der Sache liegend. Soweit er z.B. beantragt, Sachverständige zu hören, die im Verfahren nach dem SGB IX mit Untersuchungen beauftragt wurden, handelt es sich hierbei um eine Thematik, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist.

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Gleiches gilt für seinen Antrag, die erstinstanzliche Richterin Frau van den Wyenbergh wegen Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des 15. Senats vom 28.04.2009 - L 15 AR 57/09 AB - beschieden.

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Ebensowenig war durch den erkennenden Senat sein weiterer Antrag vom 14.04.2009, ihm "sofortige Rückversetzung in den vorigen Stand" zu gewähren, zu bescheiden, denn, wie ausgeführt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2009 zulässig, so dass es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).