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Landessozialgericht NRW·L 12 B 22/09 AL·30.09.2009

Beschwerde gegen Versagung von PKH/Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrecht (SGB III)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zentral ist, ob die Beklagte durch Schreiben die Zahlung des Arbeitsentgelts genehmigt und damit den Erstattungsanspruch aufgegeben hat. Das Gericht verneint dies und bestätigt, dass die Erklärung als Genehmigung zu verstehen ist; die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von PKH mit Beiordnung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Erklärung der Leistungsbehörde, von weiterer Beitreibung abzusehen, kann als nachträgliche Genehmigung einer bereits geleisteten Zahlung durch den Arbeitgeber zu verstehen und damit wirksam sein.

3

Stehen einer Behörde potentiell zwei Schuldner gegenüber, darf sie zwischen diesen wählen, gegen welchen Schuldner sie ihren Erstattungsanspruch durchsetzt.

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Eine Genehmigung der Zahlung ist nur ausgeschlossen bei unzulässiger Rechtsausübung (z.B. kollusivem Zusammenwirken); bloßer doppelter Leistungserhalt begründet dies nicht.

5

Das Berufungsgericht kann sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe berufen und diese sich zu eigen machen.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III§ 242 BGB§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 15 (9) AL 114/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu bewilligen, denn das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

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Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Entgegen seiner Auffassung stellt die Formulierung der Beklagten im Schreiben vom 05.08.2008, von weiterer Beitreibung abzusehen, sehr wohl eine nachträgliche Genehmigung der Zahlung des Arbeitsentgelts durch die ehemalige Arbeitgeberin an den Kläger und nicht nur ein Absehen einer zwangsweisen Durchsetzung der Erstattungsforderung dar. Abgesehen davon, dass die Geltendmachung einer Forderung unter gleichzeitigem Hinweis darauf, sie aber letztlich nicht zwangsweise beitreiben zu wollen, wenig Sinn macht, ist eine Erklärung in dem Zusammenhang, in dem sie gemacht worden ist, zu verstehen und auszulegen. In dem Zusammenhang fällt auf, dass der Kläger die Formulierung der Beklagten unvollständig wiedergibt. Denn in ihrem an die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers gerichteten Schreiben vom 05.08.2008 hat sie ausgeführt, aufgrund des dortigen Schreibens vom 30.07.2008 von weiteren Beitreibungen abzusehen. Im Schreiben vom 30.07.2008 hatte die ehemalige Arbeitgeberin erklärt, die Zahlungen an den Kläger erbracht zu haben, bevor sie von dem Anspruchsübergang, von dem sie erstmals am 29.05.2008 gehört habe, Kenntnis hatte. Angesichts dessen kann die Erklärung der Beklagten nur dahingehend verstanden werden, dass sie gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin keine Forderungen mehr geltend macht und damit letztlich die Zahlungen des Arbeitsentgelts an den Kläger genehmigt hat.

5

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der darüber hinaus vom Kläger vertretenen Ansicht, mit der Genehmigung der Zahlung habe die Beklagte ein unzulässiges Rechtsgeschäft zu Lasten des Klägers getätigt, dass möglicherweise das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens von Beklagter und ehemaliger Arbeitgeberin zum Nachteil des Klägers sei. Dieser Vortrag macht deutlich, dass der Kläger die Rechtslage verkennt. Bei der gegebenen Sachlage steht die Beklagte potentiell zwei Schuldnern gegenüber, nämlich der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers einerseits, die trotz eines geltend gemachten Anspruchsübergangs eine Zahlung an den Kläger vorgenommen hat, und dem Kläger andererseits, der für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt erhalten hat. Bei dieser Konstellation gewährt die Rechtsprechung der Beklagten in der Sache die Auswahl des Schuldners. Begründet wird diese Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass durch die Genehmigung eine dem öffentlichen Recht entsprechende Vermögenslage hergestellt werde, wobei eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, also hier des Klägers, nicht erkennbar sei, da er Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld regelmäßig in der Kenntnis, dass ihm eine Doppelleistung nicht zu stehe, erhalten habe und sich sein Arbeitslosengeldanspruch nach Durchsetzung des Erstattungsanspruchs der Beklagten aus Abs. 3 Satz 2 wieder um den Erstattungszeitraum verlängere (vgl. hierzu Düe in Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 143 Anm. 44 m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung des BSG). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Genehmigung auch keinen Versuch der Beklagten voraus, die übergegangene Forderung zunächst gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Ausgeschlossen sei die Genehmigung nur in den Fällen unzulässiger Rechtsausübung (Düe in Niesel, a.a.O. Rdz. 45). Für letzteres bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte, da die Geltendmachung einer Erstattungsforderung bei doppeltem Erhalt des Zustehenden keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellen kann.

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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

7

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).