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Landessozialgericht NRW·L 12 B 19/05 AL·07.06.2005

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfe (Bewilligung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob dem Kläger das Arbeitsentgelt für Juni 2004 vertragswidrig vorenthalten wurde. Das LSG bestätigt die Ablehnung, da Arbeits- und Tarifvertrag eine Zahlung bis zum 9. Werktag des Folgemonats zuließen und damit keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist maßgeblich, ob aus vorgelegten Arbeitsvertrag und Tarifvertrag hervorgeht, dass die geltend gemachte Forderung rechtlich durchsetzbar ist.

3

Eine vertragliche Regelung, wonach Lohn am letzten Tag des Monats fällig ist, die Zahlung aber erst bis zum 9. Werktag des Folgemonats zu leisten ist, begründet für sich genommen keinen vertragswidrigen Zahlungsverzug.

4

Beschlüsse des Landessozialgerichts können unanfechtbar sein; die Unanfechtbarkeit richtet sich nach § 177 SGG.

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 29 AL 433/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf das Anschreiben des Berichterstatters vom 04.05.2005, welches die Rechtslage zutreffend wiedergibt. Von einer vertragswidrigen Vorenthaltung des Juni-Lohnes 2004 kann keine Rede sein. Nach § 4 des vorgelegten Arbeitsvertrages war der Lohn zwar am letzten Tag eines Monats fällig, war jedoch erst bis zum 9. Werktag des Folgemonats zu überweisen. Eine solche Regelung ist auch nach § 15 Nr. 4 des vom Kläger überreichten Tarifvertrages zulässig. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger sein Arbeitsentgelt für Juni 2004 vertragswidrig zu spät ausgezahlt worden ist. Wenn das Juni-Entgelt zu Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.07.2004 demnach arbeitsvertraglich korrekt noch nicht abgerechnet und ausgezahlt werden brauchte, dann hat sich der Arbeitgeber korrekt verhalten und der angefochtene Beschluss ist inhaltlich zu bestätigen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.