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Landessozialgericht NRW·L 12 B 153/07 AS ER·11.11.2007

Beschwerde gegen Zurückweisung in Verfahren um Absenkungsbescheid abgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Aufhebung eines Absenkungsbescheids ein. Der Senat weist die Beschwerde als unbegründet zurück und schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sozialgerichts an (§ 142 Abs. 2 SGG). Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird nicht als Vorwegnahme der Hauptsache angesehen; die Antragsgegnerin hat die erstattungsfähigen Kosten zu tragen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen der Vorinstanz anschließen und deren Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 SGG übernehmen.

2

Die Gewährung aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels stellt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dar.

3

Ist die Rückforderbarkeit zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen möglich, mindert dies nicht zwingend die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung; eine bloße Vermutung, die Rückforderung werde nicht durchsetzbar sein, reicht ohne substantiierten Vortrag nicht aus.

4

Die Verpflichtung zur Erstattung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 183, 193 SGG, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG§ 183, 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 28 AS 361/07 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.10.2007), ist unbegründet.

3

Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

4

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Interessenabwägung, die das SG vor dem Hintergrund der vom Senat geteilten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Absenkungsbescheides vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Sollte sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erweisen, wäre die Antragstellerin zur Erstattung der ihr nicht zustehenden Leistung verpflichtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 22). Warum es "wenig wahrscheinlich" sein soll, dass die Antragstellerin dieser Pflicht nachkommt, wird von der Antragsgegnerin nicht dargelegt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.