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Landessozialgericht NRW·L 12 B 146/09 AS·04.02.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für einstweiligen Rechtsschutz nach SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Sanktionen nach SGB II; das Sozialgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab. Das LSG weist die Beschwerde zurück und macht die erstinstanzlichen Gründe zur eigenen Entscheidung. Es betont, dass § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II eine Sollvorschrift ist und bei Kenntnis bevorstehender Zahlungen die erforderliche Dringlichkeit fehlt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Hauptantrags voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

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§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II ist als Sollvorschrift ausgestaltet; daraus folgt, dass hiervon Ausnahmen möglich sind und kein uneingeschränkter Anspruch auf sofortige Leistung besteht.

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Fehlt die erforderliche Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz — etwa weil dem Antragsteller Kenntnis über bevorstehende Zahlungen vorliegt — rechtfertigt dies die Versagung einer einstweiligen Anordnung und der hierfür beantragten Prozesskostenhilfe.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei Zurückweisung der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erstattet (vgl. §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) II§ 73a SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 3 AS 189/09 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragstellern für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

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Ergänzend zur Begründung des Sozialgerichts weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) II um eine Sollvorschrift handelt. Bereits aus diesem Grunde hätte den anwaltlich vertretenen Antragstellern klar sein müssen, dass diese gesetzliche Regelung Ausnahmen zulässt und aus diesem Grunde umso mehr Anlass bestand, vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nachzufragen, aus welchem Grunde und wie lange noch die Zahlungen ausbleiben, die dann tatsächlich nach ihrem eigenen Vortrag am 04.11.2009 auf ihrem Konto eingegangen sind.

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Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, es lässt ihre Vorgehensweise schlichtweg als nicht nachvollziehbar erscheinen. Wenn die Antragstellerin zu 1) aus Telefonaten mit der Antragsgegnerin vom 02. und 03.11.2009 die Information bekommen hatte, 954,29 EUR erhalten zu haben - der Senat versteht diesen Vortrag so, dass der Antragstellerin zu 1) bekannt war, dass dieser Betrag an sie angewiesen war - , ist es nicht mehr erklärlich, aus welchem Grunde die Antragsteller dann mit Schriftsatz vom 03.11.2009, beim Sozialgericht Köln am selben Tage eingegangen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen und vortragen lassen, sie wüssten nicht mehr ein noch aus und hätten nichts mehr zum Leben. Die Vorgehensweise ist für den Senat entweder nur mit dem wirtschaftlichen Interesse ihrer Prozessbevollmächtigten an der Verfahrensdurchführung zu erklären oder mit dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) die Information an ihre Prozessbevollmächtigten nicht weiter geleitet hat. Beide Kriterien rechtfertigen jedoch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Der weitere Vortrag der Antragsteller führt, abgesehen davon, dass er nicht im Mindesten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes erfüllt, zu keiner abweichenden Entscheidung, denn er ist nicht streitgegenständlich. Soweit es wegen Meldeversäumnissen zu Leistungskürzungen gekommen ist, sind nach dem Vortrag der Antragsteller hiergegen eigene Widerspruchsverfahren eingeleitet worden verbunden mit den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen wurde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dem Widerspruch gegen die Sanktionierung in einem gesonderten Verfahren am 27.11.2009 stattgegeben.

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Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO)

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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).