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Landessozialgericht NRW·L 12 B 144/09 AS ER·04.03.2010

Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung und Ablehnung von PKH im Eilverfahren (SGB II)

SozialrechtSGB II/LeistungsrechtVerfahrensrecht/EilverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilrechtsschutz gegen die Absenkung seiner Regelleistung wegen angeblich nicht erfüllter Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung. Das Gericht hielt die Beschwerde bezüglich der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für unzulässig und wies die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück. Begründend führte es u. a. mangelnde Erfolgsaussichten und fehlende Nachweise (Bewerbertagebuch) an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde wegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung als unzulässig verworfen; Beschwerde zur Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts sind unzulässig, sofern die Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar ist.

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Hauptsache voraus; im Eilverfahren ist hierfür ein substanziierter Vortrag erforderlich.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren erfordert eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

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Zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen nach einer Eingliederungsvereinbarung ist die Vorlage der vorgesehenen Nachweise (z.B. Bewerbertagebuch) erforderlich; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

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Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nach Maßgabe der §§ 73a Abs. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 35 AS 156/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus P im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antragsteller hat sich sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Absenkung der Regelleistung wegen Nichterfüllung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung gewendet.

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Die Beschwerde im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist bereits unzulässig.

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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist hinsichtlich des Hauptsachetenors gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Die Beschwer des Antragstellers übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR.

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Die zulässige Beschwerde, mit welcher die Antraggegnerin sich gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu gewähren, zu Recht verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden weist der Senat in Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

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Auch aus dem Beschwerdevortrag des Antragsstellers ergibt sich keine abweichende Bewertung.

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Insbesondere kommt es nach Ansicht des Senats nicht maßgebend darauf an, ob der Antragsteller sich tatsächlich telefonisch beworben hat. Denn laut Eingliederungsvereinbarung vom 07.07.2009 hatte der Antragsteller fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat durchzuführen und diese in einem Bewerbertagebuch nachzuweisen. Ein solches Bewerbertagebuch legte der Antragsteller unstreitig bis 22.10.2009 nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.