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Landessozialgericht NRW·L 12 B 134/09 AS·04.02.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im SGB II-Verfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenGrundsicherung (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO vorliegen und ob § 22 Abs.1 SGB II unklar ist. Das Landessozialgericht hält den Gesetzeswortlaut für eindeutig, verneint hinreichende Erfolgsaussichten und weist die Beschwerde zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; Erfolgsaussichten liegen vor, wenn der Rechtsstandpunkt mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Gegenteil und eine Beweisführung möglich erscheint.

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Ein eindeutiger und nicht umstrittener Gesetzeswortlaut begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Die bloße Behauptung, in einem gleichgelagerten Fall sei Prozesskostenhilfe gewährt worden, begründet ohne substantiierten Vortrag keine Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO grundsätzlich nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 103 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 291/09

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.10.2009 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat es das Sozialgericht Dortmund abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q beizuordnen.

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Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Erfolgsaussichten in diesem Sinne bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Diese Konstellation liegt vor, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2202, S. 665 ff., LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2009, - L 20 B 6/09 AS -, Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rdnr. 7, 7a und 7 b).

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zu beanstanden. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

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Der Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier eindeutig und entgegen des Vortrages der Klägerin (spätestens) seit dessen Einführung zum 01.08.2006 auch nicht umstritten.

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Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anhalt für eine andere Entscheidung, insbesondere führt der Einwand der Klägerin, die 31. Kammer des Sozialgerichts Dortmund habe in einem gleichgelagerten Fall Prozesskostenhilfe gewährt, zu keinen anderem Ergebnis. Denn, unterstellt dies träfe zu, gäbe es in einer solchen Konstellation keine Gleichheit im Unrecht.

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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.