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Landessozialgericht NRW·L 12 B 119/09 AS·08.11.2009

Beschwerde gegen Auszahlungshälfte von SGB II-Leistungen an Vater zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die hälftige Auszahlung der SGB II-Leistungen seines Sohnes an sich. Das Landessozialgericht wies die Beschwerden als unbegründet zurück und bestätigte die Ausführungen des Sozialgerichts. Entscheidend war, dass der Sohn eigenes Einkommen von 322 Euro hat und damit nicht hilfebedürftig ist; PKH für die Vorinstanz wurde nicht gewährt.

Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach dem konkret gestellten Zahlungsantrag; wiederkehrende Zahlungsansprüche sind für den Streitwert zu multiplizieren, sodass die Grenzen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG überschritten werden können.

2

Leistungen nach dem SGB II werden nicht gewährt oder durch einstweilige Anordnungen angeordnet, wenn der Leistungsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt, das seine Hilfebedürftigkeit ausschließt.

3

Der Umstand, dass Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss an den sorgeberechtigten Elternteil gezahlt wird, begründet keinen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger auf parallele SGB II-Leistungen für denselben Bedarf; eine anteilige Weiterleitung ist zivilrechtlich durchzusetzen.

4

Prozesskostenhilfe für ein vorinstanzliches Verfahren kann zu versagen sein, wenn das verfolgte Begehren von vornherein keine Erfolgsaussicht hat.

Relevante Normen
§ 42 GKG§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ SGB II§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 339/09 ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des So- zialgerichts (SG) Dortmund vom 29.09.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig (L 12 B 118/09 AS ER), denn der Streitwert von 750 Euro wird erreicht. Dies folgt allerdings nicht, wie der Ast meint, aus § 42 GKG, sondern aus dem formulierten Antrag. Der Ast begehrt die hälftige Auszahlung des SGB II-Leistungsbetrages für seinen Sohn an sich. Er begehrt 190 Euro pro Monat für die Zeit ab 19.05.2009. Wenn man nur 5 volle Monate berücksichtigt (Juni bis Oktober 2009), so errechnet sich jedenfalls ein Streitwert von 5 x 190 Euro = 950 Euro. Die Grenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird somit überschritten.

3

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen (Bezugnahme gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) in der angefochtenen Entscheidung, denen nichts hinzuzufügen ist.

4

Zur Information weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Sohnes, so man denn den Ast als dessen Vertreter akzeptieren und das Rubrum entsprechend ändern würde, in der Sache auch keinen Erfolg haben könnte. Der Sohn des Ast verfügt über Einkommen in Höhe von 322 Euro (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.10.2009), was seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschließt. Wenn die Mutter des Sohnes dieses Geld (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) trotz der hälftigen Betreuung durch den Ast nicht an diesen anteilig weiterleitet, um den Ast "ausbluten" zu lassen, wie vorgetragen wird, so sollte der Ast versuchen, eine Regelung zu finden, das Kindergeld oder den Unterhaltsvorschuss anteilig an sich auszahlen zu lassen. Dies geht jedenfalls nicht in der Form, dass die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II erbringt, obwohl der Sohn durch sein eigenes Einkommen den Regelsatz von 251 Euro überschreitet.

5

Da die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz (L 12 B 119/09 AS) nicht in Betracht.

6

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.