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Landessozialgericht NRW·L 12 B 118/09 AS ER·08.11.2009

Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Auszahlung von SGB II-Leistungen zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz/Verfahrensrecht des Sozialgerichtszurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die hälftige Auszahlung der SGB II-Leistungen seines Sohnes an sich und focht die ablehnende einstweilige Anordnung an. Das LSG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Entscheidungsgrund ist, dass der Sohn eigenes Einkommen erzielt und damit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Kosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des SG Dortmund zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für die Zuständigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde maßgebliche Streitwert bemisst sich nach dem konkret begehrten Leistungsbetrag und dem zugrunde gelegten Zeitraum; dadurch kann die Schwelle des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 SGG überschritten werden.

2

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setzt die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten voraus; eigenes Einkommen, das den Regelbedarf übersteigt, schließt einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung aus.

3

Die begehrte Auszahlung von SGB II-Leistungen an einen Dritten (z. B. den betreuenden Elternteil) ist nicht zu leisten, wenn die Leistungsberechtigung des Empfängers wegen eigenem Einkommen entfällt.

4

Bei erfolglosen Beschwerdeverfahren besteht kein Erstattungsanspruch für Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Vorinstanz kommt insoweit nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 42 GKG§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 339/09 ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des So- zialgerichts (SG) Dortmund vom 29.09.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig (L 12 B 118/09 AS ER), denn der Streitwert von 750 Euro wird erreicht. Dies folgt allerdings nicht, wie der Ast meint, aus § 42 GKG, sondern aus dem formulierten Antrag. Der Ast begehrt die hälftige Auszahlung des SGB II-Leistungsbetrages für seinen Sohn an sich. Er begehrt 190 Euro pro Monat für die Zeit ab 19.05.2009. Wenn man nur 5 volle Monate berücksichtigt (Juni bis Oktober 2009), so errechnet sich jedenfalls ein Streitwert von 5 x 190 Euro = 950 Euro. Die Grenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird somit überschritten.

3

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen (Bezugnahme gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) in der angefochtenen Entscheidung, denen nichts hinzuzufügen ist.

4

Zur Information weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Sohnes, so man denn den Ast als dessen Vertreter akzeptieren und das Rubrum entsprechend ändern würde, in der Sache auch keinen Erfolg haben könnte. Der Sohn des Ast verfügt über Einkommen in Höhe von 322 Euro (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.10.2009), was seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschließt. Wenn die Mutter des Sohnes dieses Geld (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) trotz der hälftigen Betreuung durch den Ast nicht an diesen anteilig weiterleitet, um den Ast "ausbluten" zu lassen, wie vorgetragen wird, so sollte der Ast versuchen, eine Regelung zu finden, das Kindergeld oder den Unterhaltsvorschuss anteilig an sich auszahlen zu lassen. Dies geht jedenfalls nicht in der Form, dass die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II erbringt, obwohl der Sohn durch sein eigenes Einkommen den Regelsatz von 251 Euro überschreitet.

5

Da die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz (L 12 B 119/09 AS) nicht in Betracht.

6

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.