Beschwerden gegen Absenkung von SGB II-Leistungen für August 2009 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller fochten die Absenkung ihrer SGB II-Leistungen für August 2009 an und beantragten zugleich Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht wies die Beschwerden zurück, weil die Absenkung bestandskräftig geworden und damit einem einstweiligen Leistungsbegehren entgegensteht. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hebt die Bestandskraft nicht auf. Ein zuvor erfolgloses Eilverfahren und das Fehlen dargelegter Eilbedürftigkeit sprachen gegen die Bewilligung von PKH.
Ausgang: Beschwerden gegen die Absenkung der SGB II-Leistungen für August 2009 abgewiesen; Antrag auf PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Wurde eine Verwaltungsentscheidung bestandskräftig, steht diese Bestandskraft einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für den betreffenden Zeitraum entgegen.
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ändert an der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids nichts, solange ihm nicht ganz oder teilweise stattgegeben wird.
Die Hinnahme eines Bescheids durch den Betroffenen kann indizieren, dass keine Eilbedürftigkeit vorliegt und damit die Zulässigkeit eines einstweiligen Leistungsverlangens beeinträchtigen.
Ist ein vorangegangenes Eilverfahren ohne Erfolg geblieben, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das nachfolgende Beschwerdeverfahren in der Regel nicht angezeigt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 3 AS 146/09 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 17.08.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Ast zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt E beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war zuletzt nur noch die Absenkung der SGB II-Leistungen für den Monat August 2009.
Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Absenkung für den Monat August 2009 bestandskräftig geworden ist und damit einem einstweiligen Leistungsbegehren entgegensteht. Die zitierte Auffassung des 9. Senates des LSG entspricht auch der Meinung des erkennenden Senates.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Ast gegen die bindend gewordenen Bescheide vom 20.05.2009 am 15.07.2009 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben. Dieser Antrag ändert solange an der Bestandskraft des Ursprungsbescheides nichts, bis ihm ganz oder teilweise entsprochen wird. Die Auffassung der Ast, hierdurch würde der Anwendungsbereich des § 44 SGB X völlig leerlaufen, trifft nicht zu. Lediglich die Möglichkeit, parallel zu dem Antrag einer einstweiligen Anordnung mit dem gleichen Ziel zu erwirken, wird eingeschränkt. Dies hält der Senat auch nicht für unzumutbar, denn immerhin haben die Ast durch die ursprüngliche Hinnahme der Bescheide vom 20.05.2009 dokumentiert, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliegt. Ob etwas anderes gilt, wenn nach der Verwaltungsentscheidung zu § 44 SGB X ein neuer Eilantrag gestellt wird und dieser mit neuen Gründen für die Eilbedürftigkeit, die sich erst auf Grund der neuen Entscheidung ergeben haben, versehen wird, bedarf hier keiner Entscheidung, denn so liegt der Fall hier nicht.
Da die Beschwerde im Eilverfahren (L 12 B 98/09 AS ER) keinen Erfolg hatte, kam auch die Bewilligung von PKH für die Beschwerde nicht in Betracht. Folgerichtig war auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH in erster Instanz (L 12 B 117/09 AS) zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.