Beschwerde gegen einstweilige Anordnung wegen SGB‑XII‑Leistung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Wege der Beschwerde eine einstweilige Anordnung, wonach ihm monatlich 200 Euro zusätzlich überwiesen werden sollen. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Unklare und sachfremde Vorbringen genügen nicht. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unterbleiben weitere Ermittlungen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; einstweilige Anordnung abgelehnt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren müssen Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund substantiiert und glaubhaft darlegen.
Unklare, schwer nachvollziehbare oder sachfremde Ausführungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung des für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Sachbezugs.
Der Senat kann die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung übernehmen, wenn die erstinstanzlichen Gründe zutreffend sind (§ 142 Abs. 2 SGG).
Bei Bestehen anderweitiger Rechtshängigkeit kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, weil die Entscheidung in dem anderen Verfahren zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei Zurückweisung der Beschwerde abgelehnt werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 42 SO 53/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich 200 Euro mehr auf sein Konto zu überweisen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die erst sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ).
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn damit macht der Antragsteller weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft. Der Vortrag des Antragstellers, er habe einigen Leuten mitgeteilt, "Briefe würden nur dann aufgemacht, wenn sie woanders hingeschickt würden und es seien schlimme Sachen passiert, weil das Grundsicherungsamt" nur einen Teil auf sein Konto überwiesen habe, er aber die ganze Summe haben möchte, lässt abgesehen davon, dass er schwer nachvollziehbar ist, den erforderlichen Sachbezug vermissen. Letzteres gilt insbesondere für den weiteren Vortrag des Antragstellers, "gegen den Bescheid vom 14.10.2009 Berufung einzulegen". Zum einen befindet sich ein solcher Bescheid nicht bei den dem Senat vorliegenden Unterlagen, zum anderen macht es kein Sinn, im Juli 2009 gegen einen Bescheid vom 14.10.2009 Berufung einzulegen, so dass es sich hierbei - was auch immer der Bescheid regeln mag - um einen anderen Streitgegenstand handelt.
Da der Antragsteller ausweislich der vom 1. Senat gefertigten Aktenvermerks vom 18.11.2009, in dem das Verfahren zunächst als AS-Verfahren eingetragen war - L 1 AS 48/09 - nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht, sondern Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist, sieht der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AR 6/09 (= L 1 AS 48/09) eingetragene Verfahren ist daher erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).