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Landessozialgericht NRW·L 12 AS 331/11 B ER·05.04.2011

Beschwerde unzulässig verworfen wegen Beschwerdewert unter 750 €; PKH abgelehnt

SozialrechtSGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)SGB III (Arbeitsförderung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme von Kosten für die Wiedererlangung eines ADR‑Scheins als Eingliederungsleistung. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert (ca. 194,32 € zzgl. Fahrtkosten) den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag von 750 € nicht übersteigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig wäre, namentlich wegen Überschreitens des Beschwerdewerts.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsgrundlage; eine derartige Zulassung ist nicht möglich.

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Für die Anordnung einstweiliger Leistungen nach § 86b Abs. 2 SGG muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; verbleibendes Ermessen der Behörde schließt eine Anordnung aus.

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Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht erstattet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

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Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 77, 79 SGB III§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 28 AS 176/11 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) unzulässig.

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Danach ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Hier begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner die Übernahme von Kosten für die Wiedererlangung eines sog. ADR-Scheins im Wege einer Leistung zu Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. §§ 77, 79 des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III). Auf die entsprechende Anfrage des Senats bei dem Antragsteller hat dieser ein Schreiben des Maßnahmeträgers E GmbH vom 10.03.2011 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Gesamtkosten für eine Gefahrgutfahrer-Erstschulung (Basiskurs) für den geplanten Termin vom 18.04. bis 20.04.2011 auf 194,32 Euro belaufen. Damit wird der Beschwerdewert - auch unter Berücksichtigung anfallender Fahrtkosten von und zu der Schulungsveranstaltung - nicht erreicht.

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Eine Zulassung der Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für eine solche "Nichtzulassungsbeschwerde" im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an einer Rechtsgrundlage (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.08.2009 - L 8 B 157/09 -; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 172 Rdnr. 7). Daran vermag im Übrigen auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nichts zu ändern.

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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt hätte, weil der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht glaubhaft gemacht hat. Im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das dem Antragsgegner bei Leistungen nach § 77 SGB III eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Null reduziert ist. Ferner ist die Bindung der Kostenübernahme an eine konkrete Einstellungszusage eines Arbeitgebers nicht ermessensfehlerhaft. Auch insoweit hat der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Aus den o.a. Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.