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Landessozialgericht NRW·L 12 AS 312/21 B ER·25.03.2021

Beschwerde wegen Umzugskostenpauschale als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung einer Erinnerung gegen die Gewährung einer Umzugskostenpauschale (500 €). Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Maßgeblich sind § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und § 144 Abs. 1 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).

2

Eine Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, wenn der Streitwert 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

3

Ergibt sich aus den Umständen der Hauptsache, dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 47 AS 461/21 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert bereits an § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

4

In der Hauptsache bedürfte die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit  keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 500,- Euro. Der nötige Beschwerdewert von 750,00 € wird somit nicht überschritten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.