Beschwerde wegen Umzugskostenpauschale als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung einer Erinnerung gegen die Gewährung einer Umzugskostenpauschale (500 €). Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Maßgeblich sind § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und § 144 Abs. 1 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Eine Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, wenn der Streitwert 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Ergibt sich aus den Umständen der Hauptsache, dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 47 AS 461/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert bereits an § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
In der Hauptsache bedürfte die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 500,- Euro. Der nötige Beschwerdewert von 750,00 € wird somit nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.