Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsangriff auf SGB II-Regelsätze ab 01.01.2011
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nach SGB II ab 01.01.2011. Das LSG hält die Erfolgsaussicht des Verfahrens für hinreichend, weil verfassungsrechtliche Bedenken an der Berechnung der Regelsätze bestehen. Zudem ist Bedürftigkeit gegeben, da der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht. Die Beschwerde wird demnach stattgegeben und PKH ratenfrei bewilligt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei begründeten verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Berechnung von Regelleistungen kann einem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist gegeben, wenn der Antragsteller Leistungen nach SGB II (Regelleistung zzgl. KdU) bezieht und somit nicht in der Lage ist, Prozesskosten selbst zu tragen.
Abweichende Auffassungen anderer Senate desselben Gerichts stehen einer eigenen Beurteilung durch den Senat nicht zwingend entgegen; für Bescheide, die ab 01.01.2011 wirken, kann der Senat die Erfolgsaussicht bejahen.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht NRWL 12 AS 1689/12 B25.10.2012Zustimmendm.w.N.
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 734/12 B05.08.2012Zustimmendjuris Rn 2
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 1055/12 B04.07.2012Zustimmendjuris Rn 2
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 572/12 B03.07.2012Neutraljuris Rn 2
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 961/12 B03.07.2012Zustimmendjuris Rn 2
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 2647/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18.11.2011 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Verfahrens vor dem SG Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt und Rechtsanwalt C, C, beigeordnet.
Gründe
I.
Gemäß §§ 73a SGG (Sozialgerichtsgesetz), 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) ist Prozesskostenhilfe u. a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
Entgegen der Auffassung des SG ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben. Der Kläger streitet um die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit ab 01.01.2011. Auf Grund der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für die Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten der Frau Irene Becker und des Johannes Münder (Soziale Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff. bzw. Seite 63 ff.) - kann dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 14.10.2011, 16.11.2011 und 21.12.2011 - L 12 AS 1181, 1526 und 1818/11 B). Hieran hält der Senat auch in Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des 2. Senats im Hause (Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B -) jedenfalls für Bescheide, die die Zeit direkt ab 01.01.2011 betreffen, fest. Ob den Überlegungen des 2. Senats auf Seite 5 des Beschlusses für Folgebescheide oder für Klagen, die seit dem 11.07.2011 anhängig werden (Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem BSG zur Überprüfung der Höhe der Regelleistungen ab 01.01.2011), zu folgen ist, bedarf hier noch keiner Entscheidung. Der Klageeingang datiert vom 20.06.2011 und die Klage betrifft die erste Bewilligung nach dem 31.12.2010 auf Grund der vom BVerfG initiierten Gesetzesänderung ab 01.01.2011.
Es liegen auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, denn der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von 364,- EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 387,07 EUR, so dass er damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung mit eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).