Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 12 AS 1905/16·17.01.2017

Berufung gegen Ablehnung von Eingliederungsvereinbarung und Neufestsetzung der Regelbedarfe zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensrecht der SozialgerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich gegen einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und gegen die Neufestsetzung der Leistungen infolge Erhöhung der Regelbedarfe ab 01.01.2015. Das Sozialgericht hat das erste Begehren inhaltlich als unbegründet und den Widerspruch als unzulässig verworfen; das zweite Begehren als unzulässig. Die Berufung der Klägerin wird vom LSG als unbegründet zurückgewiesen; die Begründung der Vorinstanz wird gemäß §153 Abs.2 SGG übernommen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer die erstinstanzliche Begründung nicht substantiiert angreift; das Berufungsgericht kann sich gem. §153 Abs.2 SGG auf die erstinstanzlichen Ausführungen beziehen.

2

Eine Klage gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung ist unbegründet, soweit aus dem Entwurf keine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Behörde folgt.

3

Ein Widerspruch kann als unzulässig verworfen werden; die auf einem unzulässigen Widerspruch gestützten nachfolgenden Verfahren sind insoweit nicht begründet.

4

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach §§183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nur erstattet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

5

Die Zulassung der Revision setzt besondere Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts) voraus; fehlt es daran, bleibt die Revision unzulässig.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 3286/15

Bundessozialgericht, B 14 AS 51/17 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin wendet sich zum einen gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und zum anderen gegen einen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser seine Leistungen - aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der Regelbedarfe zum Jahreswechsel - ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt hat.

4

Das Ausgangsgericht hat das erste Begehren mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 als unbegründet abgewiesen nachdem der Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen worden war. Das zweite Begehren hat es als unzulässig verworfen.

5

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.09.2016 Rechtsmittel eingelegt ohne auf die Begründung des Ausgangsgerichts einzugehen.

6

II.

7

Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Auf diese wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

9

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.