Anhörungsrüge nach §178a SGG als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, die das Landessozialgericht als unzulässig verworfen hat. Zentrale Frage war die Einhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist nach § 178a Abs. 2 SGG. Die Rüge wurde verspätet eingereicht; eine fehlende Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt keinen Fristaufschub. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 2 SGG ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben wird.
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss begründet keinen Fristaufschub für die Erhebung der Anhörungsrüge, sofern das Gesetz eine Belehrung nicht vorsieht.
Die Jahresfrist des § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG greift nur, wenn die Anhörungsrüge auf einem Umstand beruht, der bereits vor der Bekanntgabe vorlag und erst nachträglich (z. B. durch Akteneinsicht) erkennbar wird.
Die Anhörungsrüge ist ausschließlich auf die Geltendmachung einer Gehörsverletzung gerichtet und nicht dazu geeignet, materielle Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 49 AS 5744/10 ER
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21.03.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragsteller war gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen 2-Wochen-Frist erhoben worden ist.
Der Beschluss des Senats vom 21.03.2011, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, wurde dem Antragsteller am 23.03.2011 zugestellt, die Anhörungsrüge ging jedoch erst am 16.09.2011 und damit verspätet beim erkennenden Senat ein.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Beschluss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, eine Anhörungsrüge erheben zu können. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich aus der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung keine abweichende Beurteilung ergibt. Mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21.03.2011 wurde dem Antragsteller die Entscheidung bekannt gegeben. Für ihn bestand daher die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, welchen Sachverhalt der Senat der Entscheidung zu Grunde gelegt hat und ob entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt worden ist.
Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Verfristung der Anhörungsrüge ergibt sich auch nicht aus § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb eines Jahres nach Ablauf seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zulässig - dieses Jahr ist vorliegend nicht verstrichen - jedoch setzt die Norm in Abgrenzung zu § 178a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGG voraus, dass die Anhörungsrüge gestützt wird auf einen Umstand, der vor der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung liegt (z. B. die Gehörsverletzung wird erst nach Bekanntgabe der Entscheidung bei Akteneinsicht offenbar (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/SGG, 9. Auflage 2008, § 178a Rdz. 7a.E.)). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht.
Ungeachtet dessen macht der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller vielmehr geltend, der Antragsgegner vereitele gezielt seine Rechte und deute dies als fehlende Mitwirkung. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage, die die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Senatsentscheidung betrifft und die nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf - auch keine weitere Anhörungsrüge - statthaft (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).