Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 12 AS 149/11 B·31.03.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Krankenkost-Mehrbedarf zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Mehrbedarf/Krankenkostzulagezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde vom LSG NRW zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Geltendmachung eines Mehrbedarfs für Krankenkost; die Kläger stützten sich auf eine allgemeine Stellungnahme. Das Gericht hielt die Rechtsverfolgung für aussichtslos, da kein konkreter, fallbezogener Mehrbedarf substantiiert dargelegt wurde. Empfehlungen des Deutschen Vereins können als Orientierung dienen, abweichende Bedarfe sind konkret zu belegen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und geltend gemachtem Mehrbedarf als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Empfehlungen (z. B. Mehrbedarfsempfehlungen 2008 des Deutschen Vereins) können jedenfalls als Orientierungshilfe dienen; weitergehende Ermittlungen sind nur nötig, wenn besondere, von diesen Empfehlungen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden.

3

Pausschale oder allgemein gehaltene Gutachten ohne konkreten Einzelfallbezug genügen nicht als substantiierter Sachvortrag zur Begründung eines Mehrbedarfs.

4

Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, sofern das Gericht dies so anordnet.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73a SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 AS 3005/10

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Senat hat den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts und den dortigen Hinweisen auf die Rechtsprechung des LSG NRW nichts hinzuzufügen und nimmt deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hierauf Bezug.

4

Auch der Vortrag der Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde, in dem sie im Wesentlichen vorbringen, die Ernährungsbedarfsberechnung bei Vorliegen von Krankheiten gehe von einem höheren Energiebedarf aus dies ergebe sich aus einer Stellungnahme der Frau I vom Oktober 2010 und demzufolge könnten die Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe nicht herangezogen werden, weil in der Rechtsprechung umstritten sei, ob diese ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der in der Rechtsprechung ungeklärten Frage, ob die Mehrbedarfempfehlungen 2008 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 1868/10 B - mwN), können die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 auf jeden Fall als Orientierungshilfe dienen mit der weiteren Folge, dass weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich sind, sofern besondere, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden. An dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche Mehrbedarfe im Einzelnen anfallen, sie haben vielmehr pauschal unter Hinweis auf die Expertise der Frau I vom Oktober 2010 einen erhöhten Mehrbedarf geltend gemacht. Diese Expertise kann jedoch schon deshalb nicht als substantiierter Vortrag in dem Zusammenhang angesehen werden, weil sie generell von erhöhten Kosten bei Krankheiten ausgeht, ohne hierzu auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Wenn die Kläger ausführen, die Empfehlungen des Deutschen Vereins könnten nicht herangezogen werden, weil es ihnen am Einzelfallbezug fehle, gilt das für die Expertise der Frau I vom Oktober 2010 in gleicher Weise.

5

Vorliegend mangelt es an einem konkreten Sachvortrag, obwohl das Sozialgericht mit Schreiben vom 14.10.2010 hierzu unter Hinweis auf geltende Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Darlegungslast einen konkreten Vortag angefordert hatte. Aus diesem Grunde sah der Senat sich auch nicht veranlasst, im Hinblick auf das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 138/10 R anhängige Verfahren, in dem es um die Rechtsfrage der Qualifizierung der Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes Sachverständigengutachten geht, eine zum erstinstanzlichen Beschluss abweichende Entscheidung zu treffen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

7

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).