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Landessozialgericht NRW·L 12 AS 1360/11 B·13.10.2011

PKH-Bewilligung für Klage auf höhere Regelleistungen (SGB II) wegen Erfolgsaussicht

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialverfahrensrecht/ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt höhere Regelleistungen ab 01.01.2011 und beantragt Prozesskostenhilfe. Zentral war, ob das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klägerin bedürftig ist. Das LSG änderte den Beschluss des SG und bewilligte Prozesskostenhilfe ab 21.02.2011 mit Beiordnung eines Rechtsanwalts; Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Entscheidungsgrund waren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelsatzberechnung und die SGB-II-Bezugslage der Klägerin.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des SG erfolgreich; Prozesskostenhilfe ab 21.02.2011 bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet, Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei erheblichen und substantiierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bestehenden Rechtsgrundlage kann einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

3

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gegeben, wenn die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II bezieht und damit nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.

4

Die Kostenentscheidung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; insoweit können Kosten im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden.

5

Beschlüsse über Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG sind unanfechtbar (§ 1776 SGG).

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ff ZPO§ SGB II§ 127 Abs. 4 ZPO§ 1776 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 693/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2011 abgeändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Verfahrens ab 21.02.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, C, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Gemäß §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

3

Die Klägerin begehrt höhere Regelleistungen für die Zeit ab 01.01.2011 und macht geltend, dass die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig seien. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für die I-Stiftung erstellten Gutachten der Frau C und des K N (Soziale Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff bzw. Seite 63 ff) - kann dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

4

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da sie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht und damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 1776 SGG).