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Landessozialgericht NRW·L 12 AS 1245/12 B·06.09.2012

Beschwerde gegen PKH-Bewilligung verworfen: Rechtsschutzbedürfnis bei Kostengrundanerkenntnis entfällt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die PKH-Bewilligung des SG ab 15.06.2012 und begehrte PKH bereits ab 22.05.2012. Der Beklagte erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (Kostengrundanerkenntnis). Das LSG sieht dadurch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde als entfallen an und verwirft die Beschwerde als unzulässig; Kosten nach §127 Abs.4 ZPO sind nicht zu erstatten und die Entscheidung ist nach §177 SGG unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Bewilligung als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzbedürfnis nach Kostengrundanerkenntnis entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung von Prozesskostenhilfe entfällt, wenn der Kläger gegenüber einem leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch hat.

2

Die Erklärung des Beklagten, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen (Kostengrundanerkenntnis), beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für einen PKH-Antrag.

3

Soweit der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses eintritt, führt dies zur Unzulässigkeit einer dagegen gerichteten Beschwerde, dies gilt gleichermaßen bei zeitlich begrenzter PKH‑Bewilligung.

4

Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO sind nicht zu erstatten; Entscheidungen hierüber sind gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 11 AS 792/12 ER

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom18.06.2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 18.06.2012 hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ab 15.06.2012 bewilligt. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin PKH bereits ab 22.05.2012. Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 hat sich der Beklagte bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Beschwerde wurde daraufhin nicht für erledigt erklärt.

3

Für die Beschwerde ist jedenfalls seit dem Kostengrundanerkenntnis des Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Steht einem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einen leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Steht einem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den PKH-Antrag (Thüringer LSG Beschluss vom 13.02.2012 - L 4 AS 1197/11 B -).

4

Wenn dies für die Ablehnung von PKH gilt, dann gilt dies erst recht für eine zeitlich begrenzte Bewilligung.

5

Kosten sind gemäß § 127 Abs 4 ZPO nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.