Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 12 AS 117/15 B ER und L 12 AS 118/15 B·03.03.2015

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zusicherung nach SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte im einstweiligen Rechtsschutz die Erteilung einer Zusicherung für einen Umzug nach SGB II. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung sowie die Verweigerung von Prozesskostenhilfe. Es fehlt an einem Anordnungsgrund, da eine Zusicherung weder Abschluss eines Mietvertrags noch spätere Übernahme der KdU materiell voraussetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, Prozesskostenhilfe versagt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach SGB II ist ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.

2

Die Erteilung einer Zusicherung nach SGB II ist keine materielle Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags und begründet daher regelmäßig keine nicht mehr beheb- bare Rechtsverletzung, die nur durch einstweilige Anordnung abzuhelfen wäre.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einstweiligen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache voraus; bei fehlender Aussicht ist Prozesskostenhilfe zu versagen, auch im Beschwerdeverfahren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

4

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung findet entsprechende Anwendung von § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 4 SGB II§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II§ 22 Abs. 4 SGB II§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 31 AS 4668/14 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Zusicherung im Rahmen eines angestrebten Umzugs nach § 20 Abs. 4 SGB II zu erteilen.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe verwehrt.

4

Offen bleiben kann, ob er die Antragstellerin nach § 7 Absatz ein S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuche ausgeschlossen ist. Denn für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.

5

Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht gegebenenfalls anderweitig vermietet wird. Es mag auch in seinem Interesse liegen, vor der Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung Gewissheit darüber zu erlangen, ob die ihm entstehenden Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II übernommen werden würden, um seine wirtschaftlichen Risiken zu mindern. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, weil deren Erteilung keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages darstellt. Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Zudem ist die Erteilung einer Zusicherung keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine zukünftige Übernahme der KdU bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II (BSG, Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R -). Da der Leistungsberechtigte somit in seiner Handlungsfreiheit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Nichterteilung oder Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vergleiche so auch LSG NRW, Beschluss v. 03.09.2014, L 2 AS 1195/14 B ER).

6

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO) ist auch die Entscheidung des Ausgangsgerichts, der Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verwehren, nicht zu beanstanden. Aus gleichem Grund kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht in Betracht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

8

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).