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Landessozialgericht NRW·L 12 AS 1137/12 B ER·24.07.2012

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Fehlender Anordnungsgrund, Zurückweisung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Eilverfahren/Sozialgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller klagten gegen die Zurückweisung ihres Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zentrales Problem war das Fehlen eines Anordnungsgrundes; eine Räumungsklage, die unmittelbare Wohnungslosigkeit begründen würde, lag nicht vor. Auch bei nur möglichem geringfügigem Leistungsanspruch rechtfertigt dies keinen Erlass. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen fehlendem Anordnungsgrund zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund erforderlich, der regelmäßig erst mit Erhebung einer Räumungsklage und dadurch drohender unmittelbarer Wohnungslosigkeit gegeben ist.

2

Ein nur geringfügiger oder unsicherer Leistungsanspruch rechtfertigt ohne Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Fehlt eine akute Notlage (z. B. wenn das verfügbare Nettoeinkommen den maßgeblichen Regelbedarf übersteigt), ist eine einstweilige Anordnung für Leistungen zum Lebensunterhalt zu versagen.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Gericht die Kostenfolge nach § 193 SGG anordnen; außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres zu erstatten.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ SGB II§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 15 AS 218/12 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. Ob es auch an einem Anordnungsanspruch mangelt, wie das SG in seiner Hauptberechnung meint, kann dahinstehen, denn selbst wenn ein geringfügiger Leistungsanspruch bestehen sollte, wie es nach der Alternativberechnung des SG der Fall sein könnte, rechtfertigt dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist. Erst dann droht unmittelbar Wohnungslosigkeit, was einen Anordnungsgrund auslösen kann. In dieser Hinsicht wird von den Ast selbst nichts vorgetragen.

4

Bezüglich des Regelbedarfes für den Unterhalt liegt ebenfalls keine derartige Notlage vor, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Das den Ast zur Verfügung stehende Nettoeinkommen ohne die nicht anzurechnende Opferpension beträgt 854,56 EUR, während der Regelbedarf für beide Ast zusammen 674,00 EUR beträgt.

5

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 193 SGG zurückzuweisen.

6

Die Antragsgegnerin (Ag) sei aber am Rande darauf hingewiesen, dass nunmehr zur Vermeidung einer dann berechtigten Untätigkeitsklage zügig über den Widerspruch vom 13.12.2011 gegen den Bescheid vom 15.11.2011 zu entscheiden sein wird. Spätestens mit Einreichen der weiteren Unterlagen in laufenden Eilverfahren im Mai 2012 müsste es der Ag möglich sein, in der Sache zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe den Ast ein - ergänzender - Leistungsanspruch nach dem SGB II zusteht.

7

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.