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Landessozialgericht NRW·L 12 AR 30/10·09.12.2010

Verwerfung einer außergerichtlichen (Untätigkeits-)Beschwerde im Sozialgerichtsverfahren

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine außergerichtliche Beschwerde/Untätigkeitsbeschwerde wegen unterlassener Entscheidung des Sozialgerichts. Zentral war die Frage, ob ein solches Rechtsmittel im SGG zulässig ist. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da das SGG keine Untätigkeitsbeschwerde kennt und Beschwerden nur nach § 172 SGG statthaft sind. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Außergerichtliche Beschwerde/Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Verhalten eines Sozialgerichts ist unzulässig, wenn das Sozialgerichtsgesetz kein entsprechendes Rechtsmittel vorsieht.

2

Beschwerden im sozialgerichtlichen Verfahren sind nur in den ausdrücklich in § 172 SGG genannten Fällen statthaft.

3

Eine außerordentliche Beschwerde ist mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar und daher unstatthaft.

4

Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.

5

Beschlüsse im sozialgerichtlichen Verfahren können, sofern gesetzlich bestimmt, unanfechtbar sein (vgl. § 177 SGG).

Relevante Normen
§ SGB II§ SGG§ 172 SGG§ 143 SGG§ 88 SGG§ 183 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 14 AS 15/09

Tenor

Die außergerichtliche Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Kläger hat am 15.01.2009 Klage beim Sozialgericht Dortmund (SG) gegen einen Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 erhoben. Darin wurde die Gewährung von Leistungen nach dem SG II abgelehnt.

3

Bereits am 26.03.2009 hat das SG einen Erörterungstermin in Aussicht gestellt, aber darauf hingewiesen, dass ein konkreter Termin noch nicht in Aussicht gestellt werden könne. Am 05.08.2010 wurde dann die Sache zusammen mit anderen Verfahren des Klägers vor dem SG erörtert. In diesem Termin wurden mehrere Sachen verbunden und ein Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme angekündigt. Ein solcher wurde bis Anfang November 2010 nicht durchgeführt.

4

Mit Schreiben vom 04.11.2010 führt der Kläger "Beschwerde" darüber, dass er noch immer keinen Bescheid vom Gericht habe. Er bitte um Bearbeitung seiner Angelegenheit, da er mittellos sei.

5

Das Schreiben vom 04.11.2010 ist im Kontext mit dem weiteren Schreiben vom 19.11.2010 als Untätigkeitsbeschwerde anzusehen.

6

Die Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Beschwerden sind nur in den in § 172 SGG genannten Fällen statthaft. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Beschwerde mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06 - Rn. 5, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 1 BvR 775/07 - Rn. 5, m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - Rn. 4, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B - Rn. 8, m.w.N.). Eine solche ist ausnahmslos unstatthaft (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 172, Rn. 2c, 8, m.w.N., vor § 143, Rn. 3h, m.w.N.; Wolff-Dellen/Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2009, Anh. zu § 88, Rn. 3, m.w.N.; Frehse in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 172, Rn. 6 und 6a, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - Rn. 4, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B - Rn. 8, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 24.09.2009 - L 12 B 52/09 SO - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2008 - L 5 KR 54/07 - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 - L 6 B 61/09 AS - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2009 - L 7 B 7/09 AS - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - L 9 B 163/08 AS ER - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2009 - L 11 B 24/08 KA - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - L 20 B 97/08 AS ER - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - m.w.N.). Ein in Planung befindliches Untätigkeitsbeschwerdegesetz ist bisher nicht in Kraft getreten (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 172, Rn. 2c, vor § 143, Rn. 3g, m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.