Berufungsverwerfung wegen Nichtzulassung bei Streitwert 149 € (Arbeitslosenhilfe)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für fünf Tage und die Rückforderung von 149 €. Trotz Belehrung legte sie Berufung ein, obwohl bei einem Streitwert bis 500 € die Berufung der Zulassung bedarf und die Nichtzulassungsbeschwerde das richtige Rechtsmittel ist. Der Senat verwirft die Berufung als unzulässig, entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde gesondert und lässt die Revision nicht zu; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (fehlende Zulassung bei Streitwert ≤ 500 €); Revision nicht zugelassen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Streitwert von nicht mehr als 500 € bedarf die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG; ist diese nicht erteilt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel.
Die form- und fristgerechte Einlegung einer Berufung kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, wenn der Schriftsatz nicht klar erkennbar die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zum Gegenstand hat.
Wird eine unzulässige Berufung nicht zurückgenommen, ist sie gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 28 (30) AL 61/05
Bundessozialgericht, B 7a AL 134/06 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.03.2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 24.02. - 28.02.2003 und die Rückforderung eines in dieser Zeit gezahlten Betrages in Höhe von 149 Euro.
Mit Urteil vom 06.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass das Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zwecke könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihr am 13.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.03.2006, bei Gericht eingegangen am 20.03.2006, Berufung eingelegt. Sie hält das angefochtene Urteil für unzutreffend. Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 12.04.2006 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig ist, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde das richtige Rechtsmittel ist. Auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist wurde die Klägerin hingewiesen.
Mit am 21.04.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 20.04.2006 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Berufung hat sie gleichwohl nicht zurückgenommen. Die Klägerin hält den Rechtsstreit für von grundsätzlicher Art und meint zudem, die Forderung der Beklagten sei nicht gerechtfertigt, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 24. - 28.02.2003 gestanden habe.
Der Senat geht von dem Antrag aus, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.03.2006 abzuändern und den Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hält die Berufung nicht für zulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung wenn der Streitwert nicht mehr als 500,00 € betrifft. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für 5 Tage in Höhe von insgesamt 149,00 €. Das richtige Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Einlegung die Klägerin ordnungsgemäß im angefochtenen Urteil belehrt worden ist. Man kann die Berufungseinlegung vom 20.03.2006 nach ihrem klaren Wortlaut nicht als Nichtzulassungsbeschwerde auslegen (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 21/01 R - m. w. N.).
Über die mit Schriftsatz vom 20.04.2006 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird der Senat mit gesondertem Beschluss entscheiden.
Da die Klägerin ihre unzulässige Berufung nicht zurückgenommen hat, war sie gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, was durch Beschluss geschehen kann (§ 158 Satz 2 SGG).
Die Klägerin ist vom Senat ausdrücklich auf diese Vorschrift hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, haben nicht vorgelegen.