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Landessozialgericht NRW·L 12 AL 252/05·09.10.2007

Arbeitslosenhilfe: Sparbriefe als verwertbares Vermögen schließen Bedürftigkeit aus

SozialrechtArbeitsförderungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/Übergang)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Arbeitslosenhilfe ab dem 31.01.2002. Streitentscheidend war, ob er trotz erheblicher Geldanlagen bedürftig war und ob behauptete Darlehen der Eltern bzw. Rückzahlungen sein Vermögen entfallen ließen. Das LSG verneinte die Bedürftigkeit, weil das verwertbare Vermögen (u.a. Sparbriefe, Sparbuch, Bausparguthaben) die Freibeträge nach der AlhiV 2002 deutlich überstieg. Die behaupteten Darlehensgewährungen und Bar-Rückzahlungen an den Vater hielt das Gericht für nicht bewiesen und nicht glaubhaft; zudem war eine Verwertung der Sparbriefe durch Beleihung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Berufung blieb daher ohne Erfolg; weitere Anspruchsvoraussetzungen ließ der Senat offen.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Arbeitslosenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; diese fehlt, solange verwertbares Vermögen die maßgeblichen Freibeträge nach der Arbeitslosenhilfeverordnung übersteigt.

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Behauptete Darlehensgewährungen von Angehörigen und daraus hergeleitete Vermögensminderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert dargelegt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sind; bloße Behauptungen und unplausible Bargeldflüsse genügen nicht.

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Sparanlagen sind nicht als Schonvermögen wegen „offensichtlich unwirtschaftlicher“ Verwertung ausgenommen, wenn eine wirtschaftlich vertretbare Verwertungsalternative (z.B. Beleihung/Abtretung gegen marktübliche Konditionen) besteht.

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Ist die Bedürftigkeit als echte Anspruchsvoraussetzung verneint, kann die Prüfung weiterer Voraussetzungen des Arbeitslosenhilfeanspruchs offen bleiben.

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Bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Vermögens sind Übergangs- und Freibetragsregelungen der AlhiV nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum anzuwenden.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 2 SGB III§ 192 SGB III§ 44 SGB X§ 190 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 193 Abs. 2 SGB III (a.F.)§ 1 Abs. 1 Alhi V 2002§ 1 Abs. 2 Alhi V 2002

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 3 (23) AL 222/02

Bundessozialgericht, B 11a AL 198/07 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31.01.2002.

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Der am 00.00.1972 geborene Kläger erlernte in Polen den Beruf des Tischlers. Im Februar 1992 kam er nach Deutschland. Hier arbeitete er u.a. 1993 kurz als Tischler, 3 1/2 Jahre als Lagerist und mehrere Monate als Mitarbeiter im Umschlagsbereich eines Logistikunternehmens. Zuletzt erhielt er ab 14.08.1999 bis zur Erschöpfung seines Anspruchs mit Ablauf des 09.02.2000 Arbeitslosengeld (Alg).

4

In seinem Antrag auf Alhi vom 31.12.1999 gab er u.a. ein Barvermögen von 15.000,-- DM, Sparbriefe im Wert von insgesamt 70.000,-- DM, eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.000,-- DM sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 8.000,-- DM an. Zu diesen Vermögenswerten von insgesamt 95.000,-- DM erklärte er, dass er vorhabe, sich hiervon eine Eigentumswohnung als Alterssicherung zu kaufen.

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Mit Bescheid vom 19.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2002 - S 19 AL 87/00 - ab, die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 07.05.2003 - L 12 AL 191/02 - zurück. Sowohl das SG als auch das LSG begründeten die Ablehnung des Alhi-Anspruchs neben der fehlenden Bedürftigkeit mit der fehlenden Arbeitslosigkeit des Klägers mangels seiner Verfügbarkeit.

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Den noch während des Alg-Bezugs im Mai 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab. Das anschließende Streitverfahren bleib nach medizinischer Beweisaufnahme erfolglos (SG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003 - S 15 RJ 145/00 LSG NRW, Urteil vom 24.03.2004 - L 8 RJ 41/03 -). Nach den eingeholten Gutachten (orthopädisches Gutachten vom 27.08.2001, nervenfachärztliches Gutachten vom 30.07.2001) wurde beim Kläger ein mögliches Halswirbelsäulensyndrom sowie ein mögliches Überlastungssyndrom des linken Handgelenks diagnostiziert. Damit seien dem Kläger zwar keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, er sei jedoch nicht gehindert, regelmäßig und vollschichtig mit den üblichen Pausen körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im Übrigen bestünde zwischen den vom Kläger behaupteten Gesundheitsstörungen und den festgestellten Diagnosen eine große Diskrepanz.

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Am 31.01.2002 beantragte der Kläger erneut Alhi. Die Frage, ob er Vermögen verschenkt, gespendet oder an eine andere Person übertragen habe, bejahte er und gab an, im Jahr 2002 einen Betrag von 95.000,-- DM für die Abzahlung von Schulden verwendet zu haben.

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Mit Bescheid vom 01.02.2002 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sein Vermögen bereits einmal bei der Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigt worden sei. Nach Ablauf von 85 Wochen sei sein Alhi-Anspruch seit 25.10.2001 nicht mehr zu bestreiten. Er sei jedenfalls deshalb bedürftig, weil er seit dem 10.02.2000 von Darlehen seiner Eltern gelebt habe. Im Mai 2002 habe er seinen Eltern eine Darlehensforderung von 35.000,-- € zurückgezahlt. Er sei auch für das Arbeitsamt ständig verfügbar gewesen und ihm werde zu Unrecht unterstellt, nicht arbeiten zu wollen. Seine behandelnde Ärztin Dr. R habe ihm aber unter dem 11.10.2002 bescheinigt, dass er nicht nur berufs-, sondern auch erwerbsunfähig sei.

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Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 zurück, weil es an der Arbeitsbereitschaft des Klägers i.S. des § 119 Abs. 2 SGB III mangele. Der Kläger sei nach den im Rentenverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten entgegen seiner eigenen Einschätzung in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Entgegen dieser Gutachten trage der Kläger jedoch weiterhin vor, erwerbsunfähig zu sein, also keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben zu können. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sei er damit nicht bereit, eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.

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Am 09.12.2002 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben und zuletzt das Begehren einer Bewilligung von Alhi seit 31.01.2002 weiterverfolgt.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 31.01.2002 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ergänzend die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Alhi auch deshalb scheitere, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr gem. § 192 SGB III in der Zeit ab dem 11.02.2001 keinen Anspruch auf Alhi mehr gehabt habe.

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Mit Urteil vom 11.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ab 31.01.2002 keinen Anspruch auf Alhi, weil er in der einjährigen am 31.01.2001 beginnenden Vorfrist weder Alg noch Alhi bezogen habe. Die Vorfrist verlängere sich nicht, weil der Kläger innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nicht nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, weil er nicht bedürftig gewesen sei, sondern auch aus dem weiteren Grund nicht, weil er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe sich ab 10.02.1999 für mehr als ein Jahr nicht mehr für leistungsfähig gehalten, so dass seine subjektive Leistungsbereitschaft für mehr als ein Jahr nicht seinem objektiven Leistungsvermögen entsprochen und er deshalb den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung gestanden habe. Auch in dem Zeitraum vom 10.02.2000 bis 09.02.2001 habe sich an der fehlenden subjektiven Leistungsbereitschaft nichts geändert. Der Kläger habe noch am 04.11.2002 beanstandet, dass das SG die Auffassung vertrete, dass er eine Tätigkeit ausüben könne. Dadurch, dass er den vom SG eingeholten Gutachten widersprochen und sich dem Urteil seiner behandelnden Ärztin angeschlossen habe, habe er keine Bereitschaft gezeigt, sich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

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Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 19.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2005 Berufung eingelegt.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er subjektiv nicht arbeitsbereit sei. Er habe aus seiner subjektiven Sicht heraus einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt. Auch wenn das Verfahren für ihn negativ geendet habe, könne nicht von seiner fehlenden Verfügbarkeit ausgegangen werden. Er habe durch Vorlage entsprechender Bewerbungen und Absagen belegt, dass er sich um Arbeitsstellen bemüht habe. Insoweit spiele es keine Rolle, dass er vorgetragen habe, keine Tätigkeit ausüben zu können. Aus seinen Bewerbungen folge, dass er bereit gewesen sei, nach Art und Umfang zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen.

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Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt er unter Vorlage zweier Erklärungen seines Vaters, J Q, vom 27.07.2002 und 05.01.2003 an, sein Vater habe ihm in der Zeit vom 10.02.2000 bis 31.01.2003 ein Darlehen von insgesamt 85.000,-- DM

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für seinen Lebensunterhalt gewährt. Davon habe er im März 2002 15.000,-- DM von seinem Postbanksparbuch, im Mai 2002 50.000,--DM von seinem Sparbrief und im Dezember 2002 8.000,- DM von seinem Bausparvertrag an seinen Vater zurückgezahlt. Sein Sparkassenbrief bei der Sparkasse mit der Nummer 000 über den Betrag von 50.000,-- DM sei am 30.04.2002 und der Sparkassenbrief mit der Nummer 00 über den Betrag von 20.000,-- DM sei am 09.07.2003 zur Auszahlung fällig gewesen. Das Postbanksparbuch mit der Nummer 0, auf dem sich die 15.000,-- DM befunden hätten, sei vor einiger Zeit entwertet und von ihm vernichtet worden. Habe das SG aber letztlich auch darauf abgestellt, dass ein Alhi- Anspruch wegen seines Vermögens mangels Bedürftigkeit nicht gegeben gewesen sei, verlängere sich die Vorfrist mit der Folge, dass er nunmehr einen Anspruch auf Alhi habe. Auch sei die Ansicht des SG fehlerhaft, dass er subjektiv nicht arbeitsbereit sei. Er habe aus seiner subjektiven Sicht heraus einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt. Auch das für ihn negativ geendete Rentenverfahren führe nicht dazu, dass von seiner fehlenden Verfügbarkeit ausgegangen werden könne. Er habe sich um Arbeitsstellen bemüht und entsprechende Bewerbungen sowie Absagen vorgelegt. Er habe ein aktives Tun an den Tag gelegt, eine Arbeit zu finden. Insoweit spiele es keine Rolle, wenn er im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens seines subjektive Ansicht vorgetragen habe, keine Tätigkeit ausüben zu können. Er habe durch seine Bewerbungsschreiben dargetan, dass er, auch wenn er subjektiv anderer Ansicht gewesen sei, arbeiten wollte.

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Nach Aufforderungen durch den Senat, die Kontoauszüge des Gutschriftkontos mit der Nummer 111 für April 2002 und Juli 2003 sowie sämtliche Kontoauszüge des Girokontos für 2002 und 2003 vorzulegen, hat der Kläger die Kopien der Kontoauszüge des Girokontos mit der Nummer 111 der Sparkasse vom 02.05.2002 und aus Juli 2003 vorgelegt. Danach erfolgte am 30.04.2002 eine Gutschrift von 25.564,50 € (= 50.000,-- DM) und am 09.07.2003 eine Gutschrift von 10.225,84 € (= 20.000,-- DM). Gleichzeitig erklärte der Kläger, die Kontoauszüge aus 2002 und 2003 nicht mehr auffinden zu können und davon auszugehen, diese zwischenzeitlich vernichtet zu haben. Unter Vorlage weiterer Kontoauszugskopien (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 10.10.2007) erklärt der Kläger, er habe am 27.12.2002 8.000,-- € von seinem Konto mit der Nummer 111 abgehoben und diesen Betrag am selben Tag seinem Vater bar gegeben. Am 14.07.2003 habe er vom selben Konto 10.500,-- € abgehoben und den Betrag am selben Tag ebenfalls bar an seinen Vater gezahlt. Am 02.05.2002 habe er 25.000,-- € abgehoben und bar an seinen Vater gezahlt und am 02.11.2004 habe er vom jetzigen Konto mit der Nummer 222 5.000,-- € an seinen Vater überwiesen.

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Dieser Betrag stamme aus der gekündigten Lebensversicherung, aus der er 5.219,28 € erhalten habe. Sämtliche anderen Kontoauszüge aus 2002 und 2003 habe er mit Ausnahme der vorgelegten nicht mehr.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 31.01.2002 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Streit sei nicht allein auf die Frage der Bedürftigkeit des Klägers ab 31.01.2002 zu beschränken. Die Verfügbarkeit des Klägers sei nach wie vor zumindest kritisch zu beurteilen. Ansonsten sei im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Klägers die Darstellung der Vermögensverhältnisse bzw. der Vermögensverwendung des Klägers als grob unplausibel zu beurteilen.

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Mit einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 17.09.2007 hat der Kläger einen Antrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt, mit dem er Alhi für die Zeit vom 10.02.2000 bis 31.12.2004 sowie die Rücknahme der die für diese Zeit die Alhi versagenden Bescheide begehrt. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

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Die Sparkasse hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 09.10.2007 mitgeteilt, dass der Kläger seine Sparkassenbriefe hätte beleihen bzw. abtreten können mit Kosten in Höhe der Darlehenszinsen (Sparkassenbriefeins plus 2 %) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von etwa 20,-- DM.

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Der Vater des Klägers hat, vom Senat aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2000 bis 2003 konkret und anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, Unterlagen über seinen Krankengeldbezug ab 27.07.1999, seinen Alg-Bezug ab 23.01.2002 und Verdienstnachweise seiner Ehefrau sowie ein Schreiben vom 21.08.2007 vorgelegt. Nach diesem Schreiben habe er seinem Sohn in der Zeit vom 10.02.2000 bis 31.01.2003 ein Darlehen in Höhe von 85.000,-- DM zum Lebensunterhalt gewährt, dass ihm sein Sohn zum größten Teil zurückgezahlt habe.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.10.2007 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi ab 31.01.2002 bis zur Aufhebung der Regelungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) über die Alhi mit Wirkung ab 01.01.2005 (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl. I 2954). Ab 01.01.2005 scheitert ein Anspruch auf Alhi bereits daran, dass einem bedürftigen Erwerbsfähigen Alg II nach dem Sozialgesetzbuch II Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) auf entsprechenden Antrag gewährt werden kann.

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Für die davor liegende Zeit ab 31.01.2002 ist ein Anspruch des Klägers auf Alhi gem. § 190 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 193 Abs. 2 SGB III (a.F.) mangels Bedürftigkeit zu verneinen. Danach ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert insoweit § 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 - BGBl. I 3734 - (Alhi V 2002) in den seit 01.01.2002 geltenden Fassungen. Nach § 1 Abs. 1 Alhi V 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Alhi V 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,-- € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, wobei der Freibetrag 33.800,-- € nicht übersteigen darf. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wurde dieser Freibetrag auf 200,-- € je vollendetem Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 13.000,-- € herabgesetzt; für die Dauer der laufenden Bewilligung galt der Freibetrag von 520,-- € weiter (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Alhi V 2002).

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Danach ergibt sich für den streitigen Leistungszeitraum ab 31.01.2002 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 4 As. 2 Satz 1 Alhi V 2002 bis 30.01.2003 ein Freibetrag von 15.080,-- € (29 x 25). Weil die Anwendung der genannten Übergangsvorschrift wegen neuer Bewilligungsabschnitte nicht mehr in Betracht kam, ergibt sich für die Zeit ab 31.01.2003 bis 31.12.2004 ein Freibetrag von 6.000,--€ (30 x 200) (§ 1 Abs. 2 Satz 1, geändert durch Erstes Gesetz für modernde Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607, in Kraft ab 01.01.2003).

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Unter entsprechender Heranziehung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2005 - B 11a / 11 AL 71/04 R - und Urteile vom 25.05.2005 - B 11a /11 AL 73/04 R - und - B 11a/11 AL 51/04 - sowie Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/ 7 AL 68/04 R - SozR 4 - 4300 § 193 Nr. 5) ein zusätzlicher Freibetrag von 6.000,-- € (30 x 200), insgesamt also ein Freibetrag von 12.000,-- €. Sowohl den Freibetrag für den ersten Bewilligungszeitraum vom 31.01.2002 bis 30.01.2003 in Höhe von 15.080,-- € als auch den Freibetrag von 13.500,-- € für die Leistungszeiträume ab 31.03.2003 überstieg das beim Kläger zu berücksichtigende Vermögen bereits mit den beiden Sparbriefen mit dem Gesamtbetrag von 35.790,43 € (= 70.000,-- DM), wobei seinem Vermögen am 31.01.2002 aber noch das Guthaben auf dem Postbanksparbuch mit der Nummer 0 in Höhe von 7.669,38 € (= 15.000,-- DM) und das Guthaben aus dem Bausparvertrag von 8.000,-- € hinzuzurechnen ist. Die Bedürftigkeit des Klägers ist auch nicht dadurch eingetreten, dass ihm dieses Vermögen in dem Zeitraum bis zum 31.12.2004 ab bestimmen Zeitpunkten teilweise oder vollständig nicht mehr zur Verfügung stand, weil er dieses Vermögen nach seinen Angaben als Darlehensrückzahlungen seinem Vater übertragen musste. Dabei lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt, aus welchen anderen Einkünften der Kläger seit seinem ersten Antrag auf Bewilligung von Alhi am 31.12.1999 und auch nach dem 31.01.2002 seinen Lebensunterhalt tatsächlich bestritt oder ob Darlehensgewährungen für seinen Lebensunterhalt durch seinen Vater in einem niedrigeren Umfang erfolgten. Die behauptete Darlehensgewährung und der behauptete Verbrauch des Vermögens des Klägers durch Darlehensrückzahlungen an seinen Vater sind nach Überzeugung des Senats nicht erfolgt. Denn schon die entsprechenden Darlehenszahlungen des Vaters an ' den Kläger seit dem 10.02.2000 sind nicht bewiesen. Die dazu gemachte Aussage des Zeugen ist nicht glaubhaft. Denn zum einen hat der Vater des Klägers in seinem Schreiben vom 06.10.2007 an den Senat, das er bei seiner Vernehmung als Zeuge überreicht hat, erklärt, Nachweise über Barabhebungen von seinem Konto zwecks Darlehenszahlungen an seinen Sohn könne er nicht vorlegen, weil er seine Kontoauszüge immer nach 6 Monaten vernichte. Gleichwohl legte er mit Schreiben vom 21.08.2007 noch die Kopie eines Kontoauszugs seines Girokontos vom 08.10.1999 vor. Zum anderen widerspricht das Vernichten von Girokontenauszügen der erforderlichen Aufbewahrungsdauer zwecks Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

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Auch die Rückzahlungen des Klägers an den Vater sind nicht bewiesen. Zwar hat der Kläger Kontoauszüge seines Girokontos vorgelegt, denen am 30.04.2002 der Zahlungseingang von 25.564,59 € (= 50.000,-- DM) und am 02.05.2002 die Barauszahlung von 25.000,-- € sowie am 09.07.2003 der Zahlungseingang von 10.225,84 € (= 20.000,-- DM) und am 14.07.2003 die Barauszahlung von 10.500,-- € zu entnehmen ist. Dass der Kläger diese Beträge an den selben Tagen bar tatsächlich an seinen Vater auszahlte und sein Vater dann diesen Gesamtbetrag von 51.170,-- € (= 25.000,-- plus 7.670,-- plus 8.000,-- plus 10.500,--) bar in seiner Wohnung aufbewahrt haben will, ist aus diesem Grund, insbesondere aber deshalb nicht bewiesen, weil die Darlehensgewährung von vornherein bzw. insgesamt nicht glaubhaft ist. Insoweit ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Klägers mit einem monatlichen Betrag von nur 295,-- € ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten zuzüglich eines Betrages von "monatlich 100,-- € oder auch mehr" aus dem Restbetrag eines Darlehens von der Schwester des Zeugen in Höhe von 7.669,30 € (= 15.000,-- DM). Denn mit einem monatlichen Betrag von ca. 445,-- € (295,-- plus 150,--) hätten die Eltern des Klägers einen weit unter dem Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 622,-- € zur Verfügung gehabt, während der Kläger von ihnen fast den dreifachen Betrag erhalten haben will, weil er nach Aussage des Zeugen "so viel brauchte, angesichts seiner finanziellen Verpflichtungen". Erst recht unglaubhaft ist die Aussage des Zeugen hinsichtlich der Sicherung seines und des Lebensunterhalts seiner Ehefrau ab dem Zeitpunkt seines Alg- Bezugs im Jahr 2001. Denn damit stand ihm und seiner Ehefrau aus ihren Einkünften nur noch ein monatlicher Betrag von 45,-- € für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Zwar hat er erklärt, er habe ab diesem Zeitpunkt monatlich 300,-- € "oder mehr" aus dem Restbetrag des Darlehens seiner Schwester entnommen. Damit hätten aber er und seine Ehefrau ca. 100,-- € weniger als vorher, nämlich nur noch 345,-- € zur Verfügung gehabt, etwa die Hälfte des Regelsatzes nach dem SGB II.

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Ist aber lediglich die Überweisung des Klägers an seinen Vater von 5.000,-- € am 02.11.2004 nach dem Rückkauf seiner Lebensversicherung zum 01.11.2004 durch die Überweisungsbestätigung der Sparkasse vom 02.11.2004 belegt, nicht aber, wie dargelegt, die Rückzahlung des Darlehensbetrages von 51.170,-- € (25.000,-- plus 7.670,-- plus 8.000,-- plus 10.500,--) bewiesen, stand dem Kläger jedenfalls der letztgenannte Betrag bis 31.12.2004 zur Verfügung, der unter Berücksichtigung der oben genannten Freibeträge seine Bedürftigkeit ausschloss.

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Eine Bedürftigkeit des Klägers lag auch nicht deshalb vor, weil bis zur Fälligkeit der Sparkassenbriefe ab 30.04.2002 (50.000,-- DM = 25.564,53 €) und am 09.07.2003 (20.000,-- DM = 10.225,84 €) diese gem. § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi V 2002 etwa nicht als Vermögen zu berücksichtigen waren, da ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre. Dies wäre nicht der Fall gewesen. Nach der vom Senat mit Schreiben vom 28.09.2007 eingeholten Auskunft der Sparkasse vom 09.10.2007 hätte der Kläger die Sparkassenbriefe beleihen können zu dem Sparkassenbriefzins bzw. Anlagezinssatz von 4,5 % plus einem Zusatzzins von 2 % sowie einer Bearbeitungsgebühr von damals 20,-- DM. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit kann daher vorliegend nicht gesprochen werden, weil bei der Beleihung durch Kreditvergabe mit den Sparkassenbriefen als Sicherheit dem Kläger die Sparbriefbeträge sowie die Zinsen gemäß dem Sparbriefzinssatz von 4,5 % verblieben.

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Lag nach alledem eine Bedürftigkeit des Klägers ab 31.01.2002 bis 31.12.2004 und damit echte Alhi-Anspruchsvoraussetzung gem. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a.F. nicht vor, kommt es auf die weiteren Alhi-Anspruchsvoraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Nrn. 1-4 SGB III a.F. nicht mehr an. Diese werden daher ausdrücklich offen gelassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.