Berufung: Rücknahme von Arbeitslosenhilfebescheiden nach § 44 SGB X abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Rücknahme sämtlicher Arbeitslosenhilfebescheide seit 01.06.2000. Zentral ist die Frage, ob § 44 SGB X eine Rücknahme erlaubt. Das LSG stellt fest, dass § 44 Abs.1 nur greift, wenn Leistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, und Abs.2 einen belastenden Verwaltungsakt voraussetzt; Bewilligungsbescheide sind dem nicht subsumierbar. Die Berufung wird zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen; Rücknahme der Bewilligungsbescheide abgelehnt, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass durch den Verwaltungsakt Leistungen zu Unrecht vorenthalten wurden; gewährende Bewilligungsbescheide fallen nicht unter diese Regelung.
§ 44 Abs. 2 SGB X ist nur auf belastende Verwaltungsakte anwendbar; Bewilligungsbescheide, die Leistungen zuerkennen, sind keine belastenden Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift und können daher nicht nach § 44 Abs. 2 zurückgenommen werden.
Eine Untätigkeitsklage kann gemäß § 88 SGG in eine Verpflichtungsklage geändert werden; fehlt jedoch eine materielle Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme, ist die Klage unbegründet.
Gerichte können nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen; ein Versäumnis der Partei ist unschädlich, wenn diese zuvor auf die Möglichkeit der Entscheidung in Abwesenheit hingewiesen wurde.
Kosten- und Kostenfolgenentscheidungen richten sich nach §§ 183, 193 SGG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann versagt und die Revision nach § 160 SGG unzulässig sein, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 15 AL 216/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rücknahme sämtlicher Bescheide der Beklagten, mit denen ihm seit Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe bewilligt worden ist.
Mit beim Sozialgericht (SG) am 15.12.2005 eingegangenen Schreiben vom 13.12.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bislang nicht beschieden. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Bescheide über die Bewilligung von Alhi seien für die Zeit ab 01.06.2000 rechtswidrig, weil die Beklagte ihn zu Unrecht in die Arbeitslosigkeit "eingeparkt" und seine Reha-Akte habe verschwinden lassen. Dadurch sei ihm die Eingliederung in eine beschützende Werkstatt und die Möglichkeit des Hinzuverdienstes genommen worden. Demgegenüber habe die Bundesagentur für Arbeit für einen einzigen Arbeitslosen im Jahr 2002 58.000,00 EUR, mithin 4.800,00 EUR im Monat einkassiert.
Mit Bescheid vom 29.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 hat die Beklagte den Antrag gemäß § 44 SGB X abgelehnt.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 zu verurteilen, die seit dem 01.06.2000 ergangenen Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheide zurückzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich mit Schriftsatz vom 13.01.2006, auf den konkret Bezug genommen wird, geäußert.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
"Nach der Bescheidung des Klägers hat das Gericht die Änderung der Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG in eine Verpflichtungsklage für zulässig erachtet.
Die Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht vorliegen. Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen. Ungeachtet dessen, dass die Bescheide, mit denen dem Kläger Alhi u.a. für die Zeit vom 01.06.2000 gewährt worden sind, sich nicht als rechtswidrig erweisen, scheitert eine Rücknahme daran, dass mit diesen Bescheiden dem Kläger gerade Leistungen zuerkannt wurden und nicht zu Unrecht vorenthalten wurden. Von daher scheidet die Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage aus. Die Rücknahmeregelung in § 44 Abs. 2 SGB X setzt einen belastenden Verwaltungsakt voraus, der zurückgenommen werden soll. Die Bewilligungsbescheide stellen indes keinen belastenden Verwaltungsakt dar, so dass auch die Regelung in Abs. 2 als Rechtsgrundlage ausscheidet. Die Beklagte hat daher zu Recht eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide versagt."
Gegen den ihm am 06.12.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.12.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt den Vorwurf, die Beklagte habe seine Reha-Akte verschwinden lassen, erhebt Vorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, rügt, dass das SG kurzen Prozess gemacht habe und meint, in Vorprozessen seien Fehler gemacht worden.
Ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Brand ist durch Beschluss des Senats vom 11.06.2008 als unzulässig verworfen worden.
Der Kläger ist vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2008 benachrichtigt worden, aber nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Ausführungen des angefoch-tenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Vortrag in dem Schreiben des Klägers vom 12.06.2008 sowie in der E-Mail vom 13.06.2008 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.