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Landessozialgericht NRW·L 12 (12,19) AL 323/04·16.08.2005

Berufung wegen Ablehnung des Existenzgründungszuschusses (Ich‑AG) abgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrecht nach SGB IIIAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung seines Antrags auf einen Existenzgründungszuschuss (Ich‑AG) an. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 421l SGB III vorliegen, insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zu Entgeltersatzleistungen oder geförderter Beschäftigung. Das LSG wies die Berufung als unbegründet zurück, weil der Kläger vor Antragstellung über Jahre keine relevanten Anwartschafts‑ oder Leistungszeiten nachwies. Der Kläger erschien nicht zum Termin; Kostenentscheidung zu seinen Ungunsten, Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Dortmund als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder einer von der Agentur geförderten Beschäftigung voraus.

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Fehlen vor der Antragstellung über längere Zeiträume Entgeltersatzleistungen oder eine geförderte Beschäftigung, liegt regelmäßig kein Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss vor.

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Ein an das Landessozialgericht gerichtetes, als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben ist als Berufung zu werten, wenn es die Rechtsmittelwirkung gegenüber dem Spruchkörper herbeiführt.

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Das Gericht kann in der Verhandlung und Entscheidung der Sache in Abwesenheit der Partei vorgehen, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Entscheidungsgefahr bei Nichterscheinen hingewiesen wurde und keine nachgewiesene Verhinderung vorliegt.

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Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei erfolglosen Berufungsführenden sind außergerichtliche Kosten in der Regel nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 421 l SGB III§ 421l SGB III§ 183 SGG§ 193 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 29 AL 230/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der 1949 geborene Kläger war nach den Feststellungen in dem von ihm betriebenen Vorprozess S 29 AL 401/03 zuletzt im Jahr 1990 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er bis Februar 1994 Leistungen der Beklagten. Die Weiterbewilligung wurde durch bindenden Bescheid vom 29.09.1994 abgelehnt. Danach sind keine weiteren Zeiten des Leistungsbezuges oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aktenkundig und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Der Kläger meldetet sich am 16.02.2002 wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dies lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 28.03.2002 und nach erneuter Arbeitslosmeldung mit bindendem Bescheid vom 02.10.2003 wegen fehlender Anwartschaftszeiten ab. Mit Schreiben vom 23.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Zuschüsse zur Gründung einer so genannten Ich-AG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.04.2004 mit dem Hinweis ab, der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfordere einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder einer nach dem SGB III geförderten Beschäftigung. Den hiergegen am 20.04.2004 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 04.05.2004 als unbegründet zurück.

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Dagegen hat der Kläger am 01.06.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte verweigere wiederholt jede Förderung, obwohl er in 35 Jahren Beschäftigungszeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge habe zahlen müssen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss zur Gründung einer Ich-AG zu zahlen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

9

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 23.11.2004 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines Existenzgründerzuschusses nicht, weil er vor der Beantragung des Zuschusses über Jahre weder Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen noch eine von der Beklagten geförderte Beschäftigung ausgeübt habe.

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Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25.11.2004 per Einschreiben übersandt worden. Mit einem an das LSG NRW gerichteten Schreiben vom 15.12.2004 hat er dagegen "Widerspruch" eingelegt und sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Außerdem weist er darauf hin, dass er seinen Beruf wegen eines Unfalls nicht weiter ausüben konnte.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

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Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 22.06.2005 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Termin liege in der Ferienzeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Vorprozessakte S 29 AL 401/03 SG Dortmund und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Er ist auch darauf hingewiesen worden, dass sein Hinweis auf die Ferienzeit nicht zu einer Verlegung des Termins führen kann, ohne Nachweis, dass tatsächlich eine Verhinderung besteht. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Das Schreiben des Klägers vom 15.12.2004 ist trotz der Bezeichnung als "Widerspruch" als Berufung zu werten, weil es an das LSG gerichtet war. Diese Berufung ist auch zulässig, allerdings unbegründet. Beklagte und SG haben zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines Existenzgründerzuschusses nach § 421 l SGB III nicht erfüllt, weil er vor der Beantragung des Zuschusses über Jahre weder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen noch eine von der Beklagten geförderte Beschäftigung ausgeübt hat. Im Übrigen ist auch nicht klar, welche selbständige Tätigkeit der Kläger überhaupt verrichten will. Ob der Kläger seine letzte Beschäftigung aufgrund eines Unfalls verloren hat, ist nach dem Gesetz ohne Bedeutung.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

20

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.