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Landessozialgericht NRW·L 11 SKa 79/95·11.03.1996

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Genehmigung zur Beschäftigung angestellter Ärztin

SozialrechtKrankenversicherungsrechtVertragsarztrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beschwerte sich gegen die vom Sozialgericht auf 150.000 DM festgesetzte Gegenstandswertermittlung in einem Verfahren um die Genehmigung zur Beschäftigung der Ehefrau des Klägers als angestellte Ärztin (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Ärzte‑ZV). Das Landessozialgericht hält die Sache für nicht vermögensrechtlich und hebt mangels verlässlicher Anhaltspunkte den pauschalen Ansatz auf; es setzt den Wert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO auf 50.000 DM fest. Die Beschwerde des Beklagten wird stattgegeben; der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Gegenstandswertfestsetzung als begründet; Gegenstandswert auf 50.000 DM festgesetzt und Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 BRAGO maßgeblich die aus dem Antrag ersichtliche Bedeutung der Sache und das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten.

2

Ist der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlich oder fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, gilt der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Richtwert von 8.000 DM; das Gericht kann diesen Wert jedoch nach Lage des Falles angemessen erhöhen oder verringern.

3

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes durch den Zulassungsberechtigten ist öffentlich-rechtlich wertneutral und kann nicht durch bloße Heranziehung des zivilrechtlichen Dienstvertragswerts im Streit zwischen Vertragsarzt und Zulassungsbehörde bewertet werden.

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Bei fehlenden verlässlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung wirtschaftlicher Vorteile ist eine Erhöhung des Richtwerts möglich, wenn die Bedeutung der Sache (z.B. angestrebtes dauerhaftes Arbeitsverhältnis) dies rechtfertigt; konkrete wirtschaftliche Schätzungen dürfen nicht auf ungeeigneten Vergleichsgrößen (z.B. Praxisreineinnahmen freiberuflicher Vertragsärzte) beruhen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)§ BRAGO §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2§ 611 BGB§ 15 Abs. 2 KostO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 Ka 115/94

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.1995 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklag ten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

2

Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes für ein gerichtliches Verfahren, in dem es um die Genehmigung zur Beschäftigung der Ehefrau des Klägers als angestellte Ärztin gemäß § 95 Abs. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 32 b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ging. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert auf 150.000,- DM festgesetzt und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zum Gegenstandswert in vertragsärztlichen Zulassungssachen orientiert, wonach der Gegenstandswert regelmäßig in Höhe des Praxisreingewinnes innerhalb der folgenden fünf Jahre festgesetzt wird.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

4

Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat von den Vorschriften der §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist demnach die aus dem Antrag des Klägers sich ergebende Bedeutung der Sache, die seinem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen entspricht. Fehlen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, ist der Gegenstandswert auf 8.000,- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher festzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Dies ist hier der Fall.

5

1. Der Senat hält das Verfahren um die Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes bereits - ebenso eines Assistenten - für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die gegenüber dem Vertragsarzt zu erteilende öffentliche-rechtliche Genehmigung des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages (§ 611 BGB) ist in dieser Rechtsbeziehung wertneutral. Der mögliche Wert dieses Dienstvertrages (§ 15 Abs. 2 der Kostenordnung) im Verhältnis zum anzustellenden Arzt kann im streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Beklagten nicht zugrundegelegt werden.

6

2. Darüberhinaus würden jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers fehlen. Dies könnte sich nicht nach der Höhe der durchschnittlichen Reineinnahmen eines freiberuflich tätigen Arztes aus einer beabsichtigten vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraumes bemessen, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß durch die angestellte Ärztin in gleichem Umfang wie durch einen freiberuflich tätigen Vertragsarzt Einnahmen erzielt werden. Zusätzliche Bruttoeinnahmen des Klägers aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin werden zudem gemindert durch die Leistungen, welche der Kläger nach dem Dienstvertrag an die angestellte Ärztin zu erbringen hat. Neben dem eigentlichen Lohn gehören dazu je nach der Ausgestaltung des Dienstvertrages die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten sowie weitere aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen zu erbringende Leistungen, wie etwa Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Aufgrund der Vielzahl der hierbei zu berücksichtigenden Faktoren läßt sich nicht einmal im Schätzungswege ermitteln, ob überhaupt und inwieweit dem Kläger ein Reingewinn aus der zusätzlichen vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin verbleibt.

7

Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO hält der Senat es geboten und angemessen, den dort genannten Gegenstandswert von 8.000,- DM auf 50.000,- DM anzuheben. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung der Sache für den Kläger, der die Genehmigung eines auf Dauer angelegten Angestelltenverhältnisses anstrebte (zu den Abwägungskriterien vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 - SozR 3 - 1930 § 8 Nr. 1).

8

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar ( § 177 SGG ).